Vollzug der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus
Mit der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20.03.2020 sowie mit der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020 wurde die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus sowie die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus derart geändert, dass für den Vollzug dieser Verordnungen abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
