Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Vollzug der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus

Vollzug der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus

Mit den vorstehend genannten Änderungsverordnungen wird der Vollzug zur Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten und sonstigen Angeboten, die in der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus aufgeführt sind, geregelt. Weiterhin wird der Vollzug der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus geregelt, wonach der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren ist. In Bezug auf den Aufenthalt im öffentlichen Raum wird zudem geregelt, dass diese nur noch alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet ist. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Weiterhin werden öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Abs. 2 zu gefährden, wie gemeinsame Feiern, Grillen oder Picknick unabhängig von der Personenzahl untersagt. Wir verweisen auf die entsprechenden geänderten Verordnungen der Landesregierung, die Sie unter www.hessen.de abrufen können.

Im Hinblick auf die Verfolgung auf Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist mitzuteilen, dass die bisherige Zuständigkeit unberührt bleibt. Gemäß § 5 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes in den kreisfreien Städten der Magistrat, soweit in einer aufgrund des § 32 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Da in den vorstehend genannten Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus sowie der Verordnungen zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus keine abweichende Zuständigkeit hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten weiterhin geregelt werden, bleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HGöGD. Damit ist auch weiterhin für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig

Siedenschnur/Pfalzgraf/Maier

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