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Corona – Neue Regelungen zur Kinderbetreuung

Damit ändern sich auch die Regelungen für den Zugang von Kindern zu Notkinderbetreuung. Nunmehr muss nur noch ein Elternteil den aufgeführten Berufsgruppen angehören, die zu einer Kinderbetreuung berechtigen.
Zudem wurde der Katalog der Funktionsberufe ergänzt:
um Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessisches Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen) und
Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.
Das Sozialministerium wird schnellstmöglich ein neues Muster für die Bestätigung durch den Arbeitgeber auf unser Homepage (https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/hinweise-zur-betreuung-und-schulen) bereitstellen.

Die entsprechende Änderungsverordnung ist beigefügt.
Informationen:
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Referatsleiterin II 1
Kinder, frühkindliche Bildung
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Tel: 0611-3219-3496
Fax: 0611-32719-3496
Email: barbara.tiemann@hsm.hessen.de 
Internet: www.hsm.hessen.de 

Anlage: Anpassungsverordnung

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