Der Kommunale Arbeitgeberverband weist mit Rundschreiben 24/2020 vom 16.03.2020 darauf hin, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD über den bestehenden Wortlaut hinaus auch zum Zwecke der Kinderbetreuung befristet bis zum 30.06.2020 zur Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD genutzt werden kann, wenn die tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus besteht, die von der Schließung betroffenen Kinder unter 12 Jahre alt sind, eine alternative Betreuung nicht sichergestellt werden kann und keine dienstlichen Gründe dieser Gewährung entgegenstehen. Vorab sollen jedoch Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sowie die Nutzung von Arbeitszeitkonten zum Ausgleich von Überstunden oder Mehrarbeit bzw. Ausgleich von bestehenden Urlaubsansprüchen aus Vorjahren geprüft werden. Soweit solche Möglichkeiten bestehen, sollten sie vorrangig genutzt werden. Die Geschäftsführerkonferenz der VKA ermöglicht auch eine übertarifliche Erweiterung von § 26 Abs. 2a TVöD bezüglich des Antrittes von Urlaub aus dem Jahr 2019. Noch ausstehender Erholungsurlaub soll über den 31.03.2020 bis zum 31.12.2020 angetreten werden können. Im Übrigen wird auf das Rundschreiben 24/2020 vom 16.03.2020 verwiesen.
