Corona und Vergaberecht

Die Anzahl der Infektionen mit dem Corona-Virus steigt deutschlandweit weiter an. Im Zusammenhang mit der Ausrüstung der öffentlichen Verwaltung stellen sich auch hier große Herausforderungen für die schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren zur Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energien ein Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus am 19.03.2020 herausgegeben. Das Rundschreiben stellt fest, dass aufgrund der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch im Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben sind. Dies gilt für äußerst kurzfristigen Beschaffungsbedarf, bei dem aufgrund der bestehenden Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen, insbesondere sind hierbei die zu vergebenden Aufträge von Bedeutung, die z.B. für die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln wie etwa Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzmittel, Verbandsmaterialien, Tupfer und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte sowie für in diesen Krisenzeiten notwendige Leistung (etwa mobile IT-Geräte z.B. zur Einrichtung von Homeoffice – Arbeitsplätzen, Videokonferenztechniken und IT-Leistungskapazitäten) erforderlich werden. Allerdings ist diese Aufzählung – wie auch aus dem Rundschreiben hervorgeht – nicht als abschließend zu verstehen.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Rundschreiben in bezuggenommenen Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVGO) in Hessen derzeit nicht gelten. Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt zunächst das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Runderlass sowie in Ergänzung die VOL/A und VOB/A.
In/nach/gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 HVTG in Verbindung mit dem gemeinsamen Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen ist die Möglichkeit für eine schnelle und effiziente Beschaffung in Dringlichkeits- und Notfallsituationen durch eine freihändige Vergabe eröffnet.

Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie die darin erwähnte Mitteilung der Europäischen Kommission vom 09.09.2015 können Sie der Anlage entnehmen.

Anlagen:

Vergabe 1 RS BMWi Dringlichkeitsvergabe Corona

Vergabe 2 EU-KOM Mitteilung Dringlichkeitsbeschaffung Flüchtlinge

 

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