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Kommunalverfassungsrecht / Kommunalwahlrecht

Kommunale Spitzenverbände mit vielfältigen Vorschlägen für Verbesserungen im Kommunalrecht

Der HSGB hat nach der Konstituierung des neuen Landtags vielfältige Vorschläge für praxisorientierte Neuregelungen in der HGO und dem Kommunalwahlrecht  an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) herangetragen. Hierüber haben wir bereits im HSGB Kompakt Meldung Nr. 49/2024 vom 4.4.2024 berichtet.

Recht und Verfassung: Befragung und Würdigung des kommunalpolitischen Ehrenamtes

Um den Einsatz und das Engagement der über 6000 ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die Demokratie zu würdigen, hat Bundespräsident Frank Walter Steinmeier rund 80 ehrenamtliche Kommunalpolitikerinnen und -politiker sowie Ortsvorstehende ins Schloss Bellevue eingeladen. Auch der DStGB war bei der Veranstaltung vertreten. Während der Veranstaltung wurde auch eine Forsa-Befragung von mehr als 1500 ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Auftrag der Körber-Stiftung vorgestellt, in der Motivation, Herausforderungen und Rahmenbedingungen des kommunalpolitischen Ehrenamtes erfragt wurden. Die Ergebnisse sind alarmierend: Rund 50 Prozent sind mit den Rahmenbedingungen für die Ausführung des Amtes unzufrieden. Gründe dafür sind vor allem die fehlende Vereinbarkeit mit Familie, Privatleben und Hauptberuf, die
mangelnde finanzielle Ausstattung der Kommunen sowie die fehlende Unterstützung durch die Bundes- und Landesebene. 40 Prozent der Befragten haben zudem entweder selbst oder im in ihrem Umfeld Hass, Anfeindungen und Gewalt im Amt erlebt.

Land und Spitzenverbände beginnen Diskussion um gesetzliche Änderungen im Kommunalrecht

Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hat dem Hessischen Städte- und Gemeindebund eine Tabelle mit Vorschlägen für etwaige kommunal- und kommunalwahlrechtlichen Gesetzesänderungen, die sich als Prüf- oder Änderungsaufträge aus dem Koalitionsvertrag ergeben oder die von den zuständigen Fachabteilungen angedacht sind, mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. 

Schöffenwahlen für die Amtszeit von 2024 bis 2028

Deutsche Staatsangehörige, bei denen kein Ausschlussgrund besteht, können sich für die kommende Amtsperiode noch bis 6. April 2023 bei ihrer Gemeinde bewerben. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein, dürfen höchstens aber 69 Jahre alt sein.

Gesetzentwurf Fraktion der Freien Demokraten: Gesetz zur Stärkung der Rolle der Kommunen auf EU-Ebene (DRUCKS.20/9252)

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion des Hessischen Landtags Stellung genommen.

Übergangsvorschrift für die Durchführung von Direkt- und Wiederholungs-wahlen im Zuge der Corona-Pandemie nach § 68 a KWG – Absenkung des Unterstützungsunterschriftenquorums

Der Hessische Landtag hat am 08.12.2021 in 2. Lesung das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023) beschlossen.

Textausgabe Hessische Kommunalverfassung

Rechtzeitig zur anstehenden neuen Kommunalwahlperiode wurde die 23. Auflage der vom Hessischen Städte- und Gemeindebund herausgegebenen bewährten Textausgabe „Hessische Kommunalverfassung“ fertiggestellt.

Maskenpflicht in Wahlräumen im Sinne wahlrechtlicher Vorschriften nach § 1 Abs. 7 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Die Anordnung der Maskenpflicht in Wahlräumen im Sinne wahlrechtlicher Vorschriften nach § 1 Abs. 7 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und den Widerspruch zu dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.09.2020 haben wir zum Anlass genommen an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport verschiedene Fragen zu stellen, wie mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Wahllokalen etc. umgegangen werden muss. Wir haben zwischenzeitlich von dem Ministerium eine Stellungnahme zu den verschiedenen Fragestellungen erhalten, die wir an die Mitgliedsstädte und -gemeinden hiermit auszugsweise weiterleiten. Hierbei gelten die Ausführungen zunächst für die am 01.11.2020 stattfindenden Direktwahlen. Ob bzw. inwieweit sich noch Änderungen für die Kommunalwahl am 14.03.2021 ergeben, wird abzuwarten sein.

Durchführung von Wahlen und Abstimmungen unter Berücksichtigung der Infektionsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat uns den als Anlage beigefügten Erlass für die Durchführung von Wahlen und Abstimmung unter Berücksichtigung der Infektionsgefahren durch das neuartige Corona-Virus zukommen lassen. Inhalt des vorliegenden Erlasses sind verschiedene Hygienevorgaben für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen. Der vorliegende Erlass gilt zunächst nur für die ab 01. November 2020 stattfindenden Direktwahlen und Bürgerentscheide. Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens kann sich die Rechtslage allerdings noch vor dem jeweiligen Wahl- oder Abstimmungstag ändern (siehe II. des Erlasses). Wir bitten daher den vorstehenden Erlass zur Kenntnis zu nehmen und stets weiter zu verfolgen, ob sich hier noch Änderungen ergeben. Wir werden entsprechend informieren. Im Übrigen wird auch das individuelle Infektionsgeschehen vor Ort Berücksichtigung finden müssen. Wir bitten um Beachtung. Anlage

Entscheidung des Finanzausschusses an Stelle der Gemeindevertretung

Zur Frage, ob der Finanzausschuss anstelle des Kreistages nach § 30a HKO entscheiden kann, hat das VG Darmstadt in einem aktuell ergangenen Beschluss vom 27.05.2020 – 3 L 722/20.DA (siehe Anlage) entschieden, dass die Gefahren aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie („Corona“) derzeit keine Entscheidung des Finanzausschusses anstelle des Kreistages gem. § 30a HKO rechtfertigen würden. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein deutlicher Rückgang der Corona-Infektionen auch im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu beobachten sei. Die Maßnahmen der Landesregierung zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus seien erfolgreich gewesen, so dass sie nunmehr Stück für Stück gelockert werden könnten. So erlaube der Hessische Verordnungsgeber selbst die beschränkte Durchführung von Veranstaltungen bis zu einer maximalen Teilnehmerzahl von 100 Personen. Zur befürchteten Überlastung des Gesundheitssystems sei es ebenfalls nicht gekommen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Gesundheitsgefahren durch das Corona-Virus derzeit überschaubar seien. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zwar für die Kreisebene ergangen, dennoch ist die Vorschrift des § 30a HKO inhaltsgleich mit der Vorschrift des § 51a HGO für die Gemeindeebene, so dass das Urteil durchaus auf die Gemeindeebene übertragen werden kann. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Urteil lediglich einen Einzelfall regelt und die derzeitigen aktuellen Gegebenheiten betrifft. …

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