Zur Kommunalwahl am 6. März 2016 bietet das Hessische Statistische Landesamt am Wahlabend und in den darauf folgenden Tagen einen laufend aktualisierten und umfassenden Ergebnisdienst im Internet an:http://www.statistik-hessen.de/themenauswahl/wahlen/daten/kommunalwahlen-2016/index.html. Wegen des komplizierten Auszählverfahrens des 2001 eingeführten Kommunalwahlrechts mit Kumulieren und Panaschieren werden am Wahlabend in der Regel nur Stimmzettel ausgezählt, auf denen eine Liste angekreuzt und auf Kumulieren und Panaschieren verzichtet wurde. Diese so genannten Trendergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sowie vereinzelt schon vorliegende vorläufige amtliche Ergebnisse der Gemeinden können von der Internetseite des Statistischen Landesamts abgerufen werden. Das Gleiche gilt für die vorläufigen amtlichen Ergebnisse der am selben Tag stattfindenden 37 Bürgermeisterwahlen und den 5 Bürgerentscheiden. Trendergebnisse sind Zwischenergebnisse und nicht mit Hochrechnungen zu verwechseln. Mit ersten Wahlergebnissen wird ca. ab 19.30 Uhr gerechnet. Das Trendergebnis für das Land Hessen, das sich aus den Trendergebnissen der Kreistagswahlen und der Stadtverordnetenwahlen der kreisfreien Städte errechnet, wird voraussichtlich erst spät in der Wahlnacht vorliegen. Ab Montagvormittag, dem 7. März, werden in den Städten und Gemeinden die Stimmzettel ausgezählt, bei denen die Wählerinnen und Wähler von der Möglichkeit des Panaschierens und Kumulierens Gebrauch gemacht haben und die vorläufigen amtlichen Ergebnisse ermittelt. Anschließend werden die vorläufigen amtlichen Ergebnisse der Gemeinden sowie der Kreise sukzessive auf den Internetseiten des Statistischen …
Wir weisen auf den Inhalt des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 15.12.2015 hin. Insbesondere verweisen wir hierbei auf Ziff. 3.4 sowie auf die Anlage 1 und Anlage 2. Hierbei wird im Rahmen einer schematischen Darstellung erläutert, wie bei der Zulassung mit fehlenden oder falsch kuvertierten Unterlagen in Wahlbriefen umzugehen ist bzw. wie fehlerhaft kuvertierte oder gänzlich fehlende Stimmzettel im Rahmen der Ergebnisermittlung zu behandeln sind. Den Erlass haben hier nebst Anlagen eingestellt. Im Übrigen stehen alle Erlasse zur Kommunalwahl 2016 auf dem Themenportal Wahlen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/kommunalwahlen-2016/f%C3%BCr-kommunen zur Verfügung. Wir bitten um Beachtung. Kommunalwahl 2016 Erlass vom 15.12.2015
Die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen –agah- hat ein erstes Informationsangebot zur Wahl im Internet veröffentlicht: http://www.agah-hessen.de/wahl2015/ Die Ausländerbeiräte leisten seit vielen Jahren einen wichtigen Beitrag zur kommunalen Integrationspolitik: Sie ermöglichen politische Teilhabe über das Wahlrecht hinaus, sie bringen Anregungen in die Kommunalpolitik ein. Sie setzen sich nachdrücklich für die Verbesserung der Lebenslagen von Migrantinnen und Migranten, sind ihr Sprachrohr, ihre Interessenvertretung in den Kommunen. Ausländerbeiräte
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Im Bereich des Kommunalwahlrechts war der Berichtszeitraum geprägt von der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes und des Landtagswahlgesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I, S. 786). Hervorzuheben sind beim Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) zum einen die Aufhebung der Wahlbereiche für die Wahl der Kreistage, die sich in der Praxis nicht bewährt haben sowie die gänzliche Entfristung des Gesetzes. Dieses hat genauso die Zustimmung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes gefunden, wie der Verzicht auf Unterstützungsunterschriften bei der Einreichung von Wahlvorschlägen für Amtsinhaber bei Bürgermeisterwahlen (§ 45 Abs. 3 KWG neu). Hierbei handelt es sich um eine langjährige Forderung, wonach es für Einzelbewerber, die Amtsinhaber sind, nicht nachvollziehbar ist, dass diese erneut Unterstützungsunterschriften einzureichen haben. Die entsprechende Nachhaltigkeit in der Bewerbung ist durch die bereits erfolgte Wahl zum Bürgermeister hinlänglich dokumentiert. Verändert wurde auch die gesetzliche Bestimmung des § 15 Abs. 1 KWG, wonach zukünftig am 58. Tag über die Zulassung von Wahlvorschlägen zu befinden ist. Die vorherige Regelung, wonach spätestens an diesem Tag hierüber der Wahlausschuss zu befinden hatte, wurde durch die entsprechende Stichtagsregelung ersetzt. Die §§ 26 und 50 KWG wurden mit …
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Vor dem Hintergrund der 6. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen wurden seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes keine inhaltlichen Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Änderung der Gebührenordnung vorgetragen. Nachdem die letzte Gebührenerhöhung im Jahre 2004 erfolgte, wurden die Gebühren pauschal um 20 % erhöht und entsprechende Beträge gerundet. Angesichts der Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und der weiteren Erhöhung des Lebenshaltungsindex in den nächsten Jahren wurde diese Erhöhung als angemessen und moderat angesehen. Darüber hinaus wurde darin eine Anerkennung der Tätigkeit der Mitglieder des Ortsgerichts gesehen, die nach § 27 OrtsGG die vereinnahmten Gebühren erhalten. Die unbefristete Verlängerung der Gebührenordnung halten wir für geboten, um in diesem zentralen Bereich für die Ortsgerichte eine hinreichende Verlässlichkeit zu erzielen. Die Initiative des Bundes deutscher Schiedsmänner und -frauen e.V. zur Verwendung des Landeswappen auf den Visiten der Schiedsleute im Lande Hessen wurde vor dem Hintergrund der Tatsache begrüßt, dass das Führen entsprechender Visitenkarten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Städte und Gemeinden fällt und es bezüglich der Kostenfrage bei dem Grundsatz verbleibt, dass diese von den Schiedsfrauen und -männern selbst zu tragen sind. Ein vermehrter Anfall von Anfragen ist im Zusammenhang …
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Die am 22.09.2013 erstmals gemeinsam durchgeführte Bundestags- und Landtagswahl hat wiederum nicht unerhebliche Herausforderungen an die Städte und Gemeinden gestellt. Dies gilt insbesondere für die Städte und Gemeinden, die gleichzeitig noch eine Kommunalwahl (Bürgermeister-Direktwahl oder Bürgerentscheid) durchgeführt haben. Die Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Landtagswahlen mit Bundestagswahlen vom 04.06.2013 (GVBl. I S. 378) sowie der hierzu ergangene Gleichzeitigkeitserlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 15.08.2013 enthielten für die Bündelung der Wahlen spezielle Regelungen, die für die Städte und Gemeinden neu waren und umgesetzt werden mussten. Hier waren gerade bei einer zusätzlichen Bündelung mit einer Kommunalwahl viele Fragen offen geblieben, so dass eine umfassende telefonische Beratung unserer Städte und Gemeinden erforderlich war. Gleichzeitig haben wir in verschiedenen Eildienst-Mitteilungen (ED Nr. 9-ED Nr.100 vom 23.07.2013; ED Nr. 10-ED Nr. 113 vom 20.08.2013) Handlungsempfehlungen und Hilfestellungen gegeben. Insgesamt ist festzustellen, dass die Städte und Gemeinden die Wahlen im Ergebnis ohne größere Probleme durchgeführt haben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass weiterhin eine steigende Zahl von Briefwählern zu verzeichnen ist und damit ein wesentlich größerer organisatorischer Aufwand besteht. Die Stellung des Antrages, der Versand der Wahlunterlagen, die Aufbewahrung …
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat zu dem Gesetzentwurf der SPD für ein Hessisches Transparenzgesetz (Drucks. 18/7200) Stellung genommen. Inhalt des Gesetzentwurfes ist die Gewährung eines allgemeinen Anspruchs auf Informationszugang – ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses – der Bürger gegenüber öffentlichen Stellen. Die Behörden sind verpflichtet, Informationen zu geben und Akteneinsicht zu ermöglichen, was insoweit eine Abkehr vom bisherigen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach § 29 HVwVfG darstellt, der das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ als Voraussetzung nennt. Der Gesetzentwurf wurde vom Hessischen Städte- und Gemeindebund aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, da die gesetzlichen Regelungen über das Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 HVwVfG als ausreichend angesehen werden. Außerdem wurde geltend gemacht, dass die Umsetzung des Gesetzes zu einer erheblichen Mehrbelastung der Kommunen führt, die nicht über die vorgesehene Gebührenregelung gedeckt sind. Es wurden außerdem verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbare Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ der Bürger gesehen, das jedem einzelnen die Befugnis zubilligt, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Mit Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung oder andere Gesetze vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I, S. 786) ist die Hessische Gemeindeordnung in wesentlichen Bereichen geändert bzw. ergänzt worden. Zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP wurde nach Beschlussfassung im entsprechenden Fachausschuss sowie im Präsidium des Hessischen Städte- und Gemeindebundes umfänglich Stellung genommen. Die zentralen Änderungen betrafen die Möglichkeit, öffentliche Bekanntmachungen zukünftig im Internet vorzunehmen, soweit zusätzlich eine sog. Hinweisbekanntmachung in einer Zeitung erfolgt. Auch die Einladungen zu den Gremiensitzungen der Städte und Gemeinden können künftig per E-Mail versandt werden, wobei es sich hinsichtlich der Anpassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 HGO um eine Alternative handelt, wonach zu den Sitzungen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Verhandlungsgegenstände geladen werden kann. Die Übertragung der Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenver-sammlungen durch Medienvertreter kann zukünftig durch eine entsprechende Hauptsatzungsregelung gemäß § 52 Abs. 3 HGO ermöglicht werden, wonach Film- und Tonaufnahmen aus öffentlichen Sitzungen zulässig sind. Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage, von der die jeweilige Kommune vor Ort eigenständig Gebrauch machen kann oder auch nicht. Weiterhin haben Fraktionen künftig ein eigenes Antragsrecht nach § 58 Abs. 5 …