Gemeindewirtschaftsrecht, Finanzwesen und Steuern aktuell

Erlass zur Gestaltung der Gesamtabschlüsse
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat einen Erlass mit Erleichterungen und Erläuterungen zum Gesamtabschluss nach § 112 Abs. 5-9 HGO veröffentlicht. Dieser bringt insbesondere klarere Aussagen als bisher zur Frage, wann eine Gemeinde überhaupt einen Gesamtabschluss aufstellen muss und welchen Umfang der Konsolidierungskreis hat. Der Erlass konkretisiert die Vorgaben des § 125 Abs. 5-9 HGO zum Gesamtabschluss der Kommunen und tritt mit Wirkung vom 22. August 2016 in Kraft. Zugleich werden mit ihm die Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung weiterentwickelt. Erlass Gestaltung Gesamtabschlüsse
Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) ist beschlossen
Der Hessische Landtag hat mit dem KIPG nunmehr die gesetzliche Grundlage für das Hessische Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) beschlossen. Zur Durchführung des Gesetzes im Einzelnen wird es ausführliche Förderrichtlinien geben. Diese liegen derzeit nur im Entwurf vor. Antworten zu einer Vielzahl von Einzelfragen bietet die FAQ-Liste, die unter http://www.partnerderkommunen.de/ abgerufen werden kann. Ihre Erstellung und Aktualisierung erfolgt durch das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF). Wir weisen darauf hin, dass der Entwurf der Förderrichtlinie, dass Kommunalinvestitionsprogrammgesetz, die FAQ Liste und vieles mehr auf der Seite des HMdF abzurufen sind. https://finanzen.hessen.de/finanzen/investitionsprogramm-fuer-kommunen/aktuelles-downloads-zum-kommunalinvestitionsprogramm Wir bitten um Kenntnisnahme. 15-25.11. KIPG beschlossen
Kommunaler Verwaltungskontenrahmen und Erträge aus der Eigenbeteiligung für Wahlleistungen
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat eine Regelung zur haushaltsrechtlichen Behandlung der Erträge aus der Eigenbeteiligung für Wahlleistungen gem. § 6a der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) getroffen.
Stabsstelle zur Beratung von Nicht-Schutzschirmkommunen hat Arbeit aufgenommen
Die Stabsstelle ist aufgrund Ihrer hohen inhaltlichen Bedeutung für die hessischen Kommunen direkt dem Staatssekretär im Innenministerium, Herrn Werner Koch, unterstellt und trägt zukünftig die offizielle Bezeichnung „Beratungsstelle für Nicht-Schutzschirmkommunen im Bereich der Haushaltspolitik und Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit.“
Wirtschaftliche Betätigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Energiewende
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Die Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts umfassen allerdings auch die Regelungen zur Zulässigkeit kommunaler wirtschaftlicher Betätigung. Gerade durch das kommunale Engagement rund um die Energiewende und die Breitbandverkabelung insoweit unterversorgter Gebiete kamen diese Vorschriften im Berichtszeitraum immer wieder in die Diskussion. Zum Problemkreis der Breitbandverkabelung wird auf die Stellungnahmen im einschlägigen Abschnitt betreffend das Telekommunikationsrecht verwiesen. Im Zusammenhang mit der Energiewende waren viele Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes bemüht, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Strom und Wärme) zu errichten und zu betreiben. Daneben war aber auch die Rekommunalisierung von Netzbetrieben Gegenstand der kommunalpolitischen Aktivitäten unserer Mitglieder. Vor diesem Hintergrund hatten die seinerzeit zuständigen Referenten der Geschäftsstelle in der HSGZ Nr. 4/2011 die Ergebnisse aus der Rechtsberatung zusammengefasst (HSGZ 2011, S. 133 ff.) und dabei insbesondere zu den häufig auftretenden Fragestellungen nähere praktische Hinweise gegeben. Im Rahmen des nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima vom 11.03.2011 einberufenen hessischen Energiegipfels erhoben die kommunalen Spitzenverbände die Forderung nach einer Lockerung bzw. den Wegfall bestimmter kommunalrechtlicher Restriktionen für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen im Energiebereich. Im Blickpunkt stand hier insbesondere die sogenannte Subsidiaritätsklausel nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO, die aus …
Kommunaler Finanzausgleich und Steuern
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Unter Finanzausgleich im weitesten Sinne wird in der ersten Stufe zunächst einmal die Verteilung der Steuererträge verstanden. In einer weiteren Stufe ist dann die Weiterverteilung im Verhältnis zwischen Land und Kommunen sowie die Umverteilung innerhalb der kommunalen Ebene angesprochen. In beiden genannten Bereichen gab es im Berichtszeitraum viel Bewegung.
Entwicklung der Steuererträge
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Auch wenn in den Medien immer wieder über Rekorde bei den Steuereinnahmen der öffentlichen Hand berichtet wird, ist dies zumindest für Hessen sowie die hessischen Kommunen stark zu relativieren. So entwickelten sich etwa die Steuereinnahmen des Landes im Jahr 2011 deutlich langsamer als in den anderen Bundesländern. So verzeichnete das Land Hessen im Vergleich zum Vorjahr 2011 einen Zuwachs von 1,4 %, während der Bundesdurchschnitt 7,7 % betrug (vgl. Eildienst Nr. 2 – ED 4 – vom 22.01.2013). Für die kommunale Ebene ist festzuhalten, dass die steuerlichen Einnahmen bis einschl. 2012 deutlich unter dem schon einmal 2008 erreichten Niveau zurückblieben. 2008 verzeichneten noch rd. 2/3 der hessischen Städte und Gemeinden ausgeglichene Haushalte. Daher haben die hessischen Kommunen im Wesentlichen ein Einnahmeproblem. Im Berichtszeitraum entwickelten sich die wesentlichen kommunalen Steuerquellen, der Einkommensteueranteil und die Gewerbesteuer, unterschiedlich. Während das Aufkommen aus dem Einkommensteueranteil auch bis in die ersten drei Quartale 2013 „schwächelte“, entwickelte sich die Gewerbesteuer wesentlich dynamischer. Letztere fällt aber in der Regel zu mehr als 50% des Landesaufkommens in den fünf kreisfreien Städten an. Daher geht die in der Summe positive Entwicklung der kommunalen Steuern an vielen kreisangehörigen Städten und Gemeinden …
Strukturelle Reform des kommunalen Finanzausgleichs?
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Bei den Zuweisungen aus dem Finanzausgleich in engerem Sinn tat sich viel: Erstmals entschied der Staatsgerichtshof über die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung und eine strukturelle Reform des kommunalen Finanzausgleichs wurde eingehend diskutiert. Schließlich wurde eine kleinere Reform des KFA Gesetz. Auf Basis der 2006 erstmals auf dem Hessentag in Hessisch-Lichtenau vorgestellten Überlegungen für eine strukturelle Reform des KFA setzte die Landesregierung 2008 eine Mediatorengruppe ein, die ihre Ergebnisse im Oktober 2011 vorstellen konnte. Auf dieser Grundlage wiederum befasste sich eine Facharbeitsgruppe aus Vertretern der Hessischen Landesregierung, aller fünf im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen sowie der drei kommunalen Spitzenverbände näher mit den Vorschlägen zur Neuregelung der Teilmechanismen der Schlüsselzuweisungen sowie der Bemessung der Umlagen. Im Kern war Gegenstand der Erörterung ein Wegfall der Einwohnerveredelung nach Einwohnerstärke der Gemeinde, der Ersatz der bisherigen Finanzkraft durch eine Art Sockelgarantie, die Einführung einer sogenannten Abundanzumlage (also zur Abschöpfung besonders hoher eigener Steuereinnahmen zugunsten der Schlüsselzuweisungen), Änderungen beim Sonderstatus sowie die Aufhebung der Dreiteilung der Schlüsselmassen (derzeit für kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) zugunsten einer Zweiteilung) für Gemeinde- und Kreisaufgaben. Im Rahmen der intensiven und von der Geschäftsstelle sehr aufwändig begleiteten Tätigkeit der Facharbeitsgruppe erstattete …
Auseinandersetzung um die Finanzausstattung der Kommunen
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Im Vorfeld des Erlasses des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011, mit dem die kommunalen Beteiligungen an dem Aufkommen an Steuern des Landes und der Gemeinden in Hessen um zunächst rd. 340 Mio. € jährlich gekürzt wurden, hatte das Land im Rahmen der von der Landesregierung 2009 eingesetzten Haushaltsstrukturkommission zwei finanzwissenschaftliche Gutachten zur Frage der Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung eingeholt. Die Gutachten erstatteten die Prof. Dres. Scherf (Gießen) und Zimmermann (Marburg). Sie kamen zu dem Ergebnis, dass in den Zeiträumen 2001 bis 2008 sich die Finanzverteilung unangemessen zum Nachteil des Landes und zugunsten der Kommunen entwickelt habe und im Verhältnis zur Aufgabenbelastung die kommunale Seite im Schnitt der genannten Jahre 800 Mio. € zu viel erhalten habe. Diese Begutachtungen wurden kontrovers diskutiert. Mit Prof. Dr. Junkernheinrich (Kaiserslautern) trat ein weiterer Gutachter auf die Bühne, der zu gegenteiligen Ergebnissen kam. Zu den Gutachten Scherf und Zimmermann wird auf den Tätigkeitsbericht 2009 bis 2011 (S. 7 f.) verwiesen. Durch die Begutachtung von Prof. Dr. Junkernheinrich in verschiedenen Anhörungen des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags (stattgefunden am 10.08.2011 und 02.05.2012) wurden die verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen kontrovers erörtert. Eine Rolle spielte dabei insbesondere die Betrachtung des Kommunalisierungsgrads, der bei beiden …
Kommunale Grundrechtsklage gegen das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Wie in der letzten Mitgliederversammlung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes in Alsfeld angekündigt, erhob u. a. die Stadt Alsfeld Ende 2011 eine kommunale Grundrechtsklage (die nach hessischem Landesrecht bestehende Entsprechung zur kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht) zum Hessischen Staatsgerichtshof (StGH). Neben der Stadt Alsfeld fanden sich auch die Stadt Niedenstein und die Gemeinde Hofbieber jeweils mit Unterstützung der Geschäftsstelle individuell ausgearbeiteten Klagen bereit zur Klage gegen das bereits erwähnte Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011. Sie wollten die Unvereinbarkeit der Bestimmungen über die Veränderung der Berechnung der Steuerverbundmasse und der sogenannten Kompensationsumlage mit den Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen über das Recht der Selbstverwaltung feststellen lassen. Hierzu mussten die klagenden Städte und Gemeinden angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte anderer Bundesländer in ähnlichen Verfahren eingehende Darlegungen ihrer eigenen Haushaltslage, einschl. der näheren Beschreibung von Einspar- und Einnahmeverbesserungsmaßnahmen, die bereits in eigener Verantwortung vorgenommen wurden, auf den Weg bringen. Die Geschäftsstelle arbeitete mit den betroffenen Verwaltungen der Mitgliedskommunen intensiv zusammen und bestritt die rechtliche Aufbereitung der Klage vollständig mit Bordmitteln. Im Januar 2012 ließ der StGH den Verband als Beistand der Antragstellerinnen zu. In der Folgezeit kam es angesichts einer eher zögerlichen Sachbehandlung der …
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