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Konnexität

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Einen weiteren Meilenstein i. S. Kommunalfinanzen setzte der Staatsgerichtshof im Mindestverordnungsurteil vom 06.06.2012 (P.St. 2292). Hier unterlagen die 38 klagenden Städte und Gemeinden formal. In den Urteilsgründen stellte der Staatsgerichtshof aber fest, dass die Ende 2008 veröffentlichte und zum 01.09.2009 in Kraft gesetzte neue Mindestverordnung ein Konnexitätsfall war. Wie dieser allerdings auszugleichen sein würde, blieb in der Entscheidung offen. Damit war es an den streitenden Parteien, eine Einigung über den von Art. 137 Abs. 6 HV vorgegebenen entsprechenden Ausgleich und dessen Abwicklung zu verhandeln. Hierzu beschlossen Landesregierung und kommunale Spitzenverbände im Herbst 2012 eine Vereinbarung, die die Erstattung der auf beiden Seiten als Konnexitätsfall anerkannten Mehrkosten durch die Mindestverordnung umsetzt. Eine erste Pauschalnachzahlung für die Zeiträume ab Inkrafttreten der Mindestverordnung erfolgte an die Gemeinden im Jahr 2013, die übrigen Nachzahlungen stocken die Betriebskostenzuweisungen an die Träger in den Jahren 2014 bis 2018 auf. Der Staatsgerichtshof machte allerdings in der Entscheidung vom 06.06.2012 auch deutlich, dass ein Kostenausgleich nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der entsprechenden Vorschriften sei. Ebenfalls im Bereich der Kinderbetreuung bewegte sich der nächste Streitfall zwischen Land und kommunaler Ebene. Die drei kommunalen Spitzenverbände hatten im Zuge der jährlich stattfindenden Konnexitätsabfrage angesichts der …

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Rechtsberatung und Prozessvertretung rund um die Gemeindesteuern

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Im Rahmen der Rechtsberatung und Prozessvertretung durch die Geschäftsstelle waren es indes eher die aufkommensschwachen „kleinen“ Gemeindesteuern, die wesentliche Kapazitäten banden. Trotz ihres hohen Aufkommens waren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung. Bei der Gewerbesteuer wurde die Geschäftsstelle im Berichtszeitraum in Wesentlichen in zwei Punkten tätig. Zum Einen stand regelmäßig die Frage der Zulässigkeit des vollständigen oder teilweisen Erlasses der Gewerbesteuer für Zwecke der Wirtschaftsförderung im Raum. Hier setzen Gesichtspunkte der Gleichbehandlung ebenso enge Grenzen wie das EU-Beihilferecht. In der Regel kommt ein Erlass der Gewerbesteuer für Zwecke der Wirtschaftsförderung nicht in Betracht. Zum Anderen konnte die Geschäftsstelle die Mitgliedskommunen in Fällen erfolgreich beraten, in denen Steuerpflichtige den Erlass der Gewerbe-steuer auf sogenannte Sanierungsgewinne begehrten. Hier konnte die Geschäftsstelle 2012 eine weitere Grundsatzentscheidung des HessVGH erstreiten, die die kommunalen Ermessensspielräume in diesem Bereich bestätigte (HessVGH, Beschl. v. 18. 7. 2012, Az. 5 A 293/12.Z). Heraus ragte bei der Gewerbesteuer eine Entscheidung des FG Niedersachsen zur Verzinsung nach § 233a der Abgabenordnung in Fällen des rückwirkenden Wegfalls einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag, § 233a Abs. 2a AO. Vielfach missdeuteten insbesondere Angehörige der steuerberatenden Berufe das entsprechende Urteil des …

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Besteuerung der Kommunen

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird angesichts der Rechtsprechung des BFH immer mehr zum Problem. Die Finanzverwaltungen einiger Bundesländer (Hessen macht da eine positive Ausnahme) dehnt in der Praxis die Umsatzsteuerpflicht immer weiter aus. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung folgt dem. Der HSGB drang im Einklang mit dem DStGB auf eine Neuregelung des Umsatzsteuerrechts bis zum Ablauf der bis 2018 laufenden Übergangsfristen. Ziel ist, die zulässigen Ausnahmen von der Umsatzbesteuerung gesetzlich festzuschreiben und zwar möglichst im bisher praktizierten Umfang. Daneben bearbeitete die Geschäftsstelle immer wieder Anfragen zur Umsatzbesteuerung in einzelnen Fallkonstellationen aus der Mitgliedschaft. Auch die Unterstützung von Rechtsbehelfen der Mitglieder gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer, die einige Finanzämter im Zusammenhang mit Baulandumlegungen – bisher wohl ohne Erfolg – forcieren wollten, nahm die Geschäftsstelle in beachtlichem Umfang in Anspruch. Eher einen Sturm im Wasserglas entfachte der BFH mit einer Grundsatzentscheidung für eine Körperschaftssteuerpflicht kommunaler Kitas. Gegen diese wandte sich der HSGB, wobei der Verband aber auch auf die sehr spezielle Fallkonstellation hinwies, die der BFH-Entscheidung zu Grunde lag und die gegen die Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidung spricht.

Gemeindehaushaltsrecht und Kommunaler Schutzschirm

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Für die Haushaltswirtschaft brachte die HGO-Novelle Ende 2011, die im Wesentlichen am 24.12.2011 bzw. mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2012 in Kraft trat, Verschärfungen in Bezug auf die Bestimmungen zum Haushaltsausgleich, den Wegfall der Möglichkeit zur Anwendung des Rechnungsstils der Verwaltungsbuchführung ab 2015 und ab 2012 die Wiedereinführung des Genehmigungsvorbehalts für Kassenkredite. Zudem wurde in § 129 HGO die Bildung interkommunaler Rechnungsprüfungsämter ermöglicht. Hierzu hatte die Geschäftsstelle im Rahmen der Rechtsberatung bereits ab 2005 die Bildung interkommunaler Rechnungsprüfungsämter, die an den bestehenden Rechnungsprüfungsämtern der Städte Taunusstein und Baunatal „andocken“, begleitet. Die Erfahrungen mit diesen auf Grundlage der Experimentierklausel nach § 133 HGO genehmigten Modellen waren nach Angaben aus den Mitgliedskommunen gut. Forderungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes nach einem Verzicht auf Verschärfungen bei den genannten Bestimmungen und die zwingende Vorgabe eines Gesamtabschlusses griff der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nicht auf. Ebenfalls ohne Resonanz blieb die Forderung nach einer Öffnung der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung für die Aufgabenwahrnehmung durch Wirtschaftsprüfer anstelle des Rechnungsprüfungsamts. In den Verbandsgremien war dies stark befürwortet worden, weil nach Wahrnehmung vieler Mitgliedskommunen die Aufgabenerledigung durch Wirtschaftsprüfer sehr viel weniger zeitaufwändig sei als durch Rechnungsprüfungsämter. Allerdings sah der Gesetzgeber im …

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