Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Antragstellung

Nach der Rechtsprechung des EuGH verfallen noch vorhandene Urlaubstage nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht rechtzeitig genommen hat. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nach BAG-Urteil vom 19. Februar 2019, welches diese Rechtsprechung umsetzt, vielmehr klar und rechtzeitig vor dem Verfall warnen und ihnen Gelegenheit geben, den Urlaub zu nehmen.

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