Kommunalfinanzen Arbeitshilfen

Informationen rund um den Gesamtabschluss
12.04.17-Gesamtabschlussrichtlinie_neu.pdf 22082016_Erlass_Gestaltung_Gesamtabschluss.pdf 19.06.17-Gesamtabschluss-Vortrag_nach Vortrag .pdf
„Folgekosten von Investitionen, Instandsetzungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 12 GemHVO
§ 12 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) verlangt in Vorbereitung von Entscheidungen über größere Investitionen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen u.a. nach einem Wirtschaftlichkeitsvergleich und einer Abschätzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Folgekosten. Hierfür hat die Geschäftsstelle das Modell einer Arbeitshilfe erstellt. Es handelt sich lediglich um eine Testversion, daher sind wir für Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge Ihrerseits dankbar.“ Modell-Folgekostenrechner.xlsx Handbuch zur Investitionsrechnung
Rechenschema für Schlüsselzuweisungen und Umlagen im KFA
Rechenschema für Schlüsselzuweisungen und Umlagen im KFA: Nach den derzeitigen vorsichtigen Hochrechnungen der Geschäftsstelle können die Mitgliedskommunen für ihre Planungen mit dem KFA 2017 von einem fiktiven Grundbetrag von 1.234,32 Euro und einer Schwelle für die Schlüsselzuweisungen A von 579,49 Euro ausgehen. 13.09.16 KFA 2016ff -Schema.xlsx
Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung von doppischen Jahresabschlüssen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2015
Erlass des Hessischen Ministeriums des lnnern und für Sport vom 29.06.2016: Erlass 2016-06-29 ErleichterungenJahresabschlüssebis2015.pdf
Hinweis zur Benutzung des nachfolgenden Rechenschemas
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darf die Erhebung der Kreisumlage im Zusammenspiel mit anderen pflichtigen Umlagen den Gemeinden nicht die finanzielle Mindestausstattung entziehen (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 31.01.2013, Az. 8 C 1/12 – juris, Rn. 18 und Urt. v. 16.06.2015, Az. 10 C 13/14 – juris, Rn. 28). Auch der Staatsgerichtshof hat im Alsfeld-Urteil einen entsprechenden Schutz der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden aus Art. 137 Abs. 5 HV abgeleitet. Ein Entzug der finanziellen Mindestausstattung ist aber nicht ohne weiteres anzunehmen. Insoweit bedarf es einer eingehenden Prüfung der gemeindeindividuellen Haushaltslage. Diese Arbeitshilfe dient zur Ermittlung von Anhaltspunkten, ob im Rechtssinne ein Entzug der finanziellen Mindestausstattung vorliegt. Sie beruht auf der Entscheidung des BVerwG vom 31.01.2013 (Az. 8 C 1/12) und der darauf ergangenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2014 (10 A 10515/13 –juris, Rn. 48-58). Daneben können natürlich im Einzelfall auch andere Einwände gegen die Festsetzung der Umlagehebesätze zu prüfen sein; mögliche Gründe sind in unserer HSGZ Nr. 9/2015 auf S. 238, 240 ff. dargestellt. Die Daten müssen sich insoweit auf einen Zenhjahreszeitraum erstrecken. Erforderlich sind also Ist- und Haushaltsplandaten ebenso wie Daten der mittelfristigen Finanzplanung. Insoweit sollten jeweils die letztverfügbaren Daten verwendet werden.
KFA 2016 und Umlagehebesätze
In unserem Eildienst Nr. 11 – ED 150 vom 16.11.2015 hatten wir berichtet, dass wir an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) mit dem Ziel einer Deckelung der Gesamtbelastung aus Kreis- und Schulumlage herangetreten sind. Von dort wurde in mündlichen Erörterungen mitgeteilt, dass das Thema im Rahmen der Evaluierung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte weiterbehandelt werden soll.
Arbeitshilfe Haushaltssicherungskonzept 2015
Arbeitshilfe Haushaltssicherungskonzept (PDF Dokument): Finanzen-13.01.15-2015-HSGB-ArbeitshilfeHaushaltssicherungskonzept.pdf
Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse beschleunigen
Leitfaden, Erlass und Förderprogramm
