Startseite Kommunalfinanzen Arbeitshilfen Hinweis zur Benutzung des nachfolgenden Rechenschemas

Hinweis zur Benutzung des nachfolgenden Rechenschemas

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darf die Erhebung der Kreisumlage im Zusammenspiel mit anderen pflichtigen Umlagen den Gemeinden nicht die finanzielle Mindestausstattung entziehen (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 31.01.2013, Az. 8 C 1/12 – juris, Rn. 18 und Urt. v. 16.06.2015, Az. 10 C 13/14 – juris, Rn. 28). Auch der Staatsgerichtshof hat im Alsfeld-Urteil einen entsprechenden Schutz der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden aus Art. 137 Abs. 5 HV abgeleitet.

Ein Entzug der finanziellen Mindestausstattung ist aber nicht ohne weiteres anzunehmen. Insoweit bedarf es einer eingehenden Prüfung der gemeindeindividuellen Haushaltslage.

Diese Arbeitshilfe dient zur Ermittlung von Anhaltspunkten, ob im Rechtssinne ein Entzug der finanziellen Mindestausstattung vorliegt. Sie beruht auf der Entscheidung des BVerwG vom 31.01.2013 (Az. 8 C 1/12) und der darauf ergangenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2014 (10 A 10515/13 –juris, Rn. 48-58). Daneben können natürlich im Einzelfall auch andere Einwände gegen die Festsetzung der Umlagehebesätze zu prüfen sein; mögliche Gründe sind in unserer HSGZ Nr. 9/2015 auf S. 238, 240 ff. dargestellt.

Die Daten müssen sich insoweit auf einen Zenhjahreszeitraum erstrecken. Erforderlich sind also Ist- und Haushaltsplandaten ebenso wie Daten der mittelfristigen Finanzplanung. Insoweit sollten jeweils die letztverfügbaren Daten verwendet werden.

Nach oben scrollen