Zivilrecht

Wahlrecht: 29. November 2015 Ausländerbeiratswahl Hessen

Die Hessische Landesregierung hat durch Verordnung vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 115) den Tag für die Wahl der gemeindlichen Ausländerbeiräte auf den 29. November 2015 festgesetzt. Zu den anstehenden Ausländerbeiratswahlen ging bei uns nachfolgender Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport ein. Den Inhalt des Erlasses geben wir zur Kenntnis. Erlass-Vorbereitung-AW

Haftungsrecht: Verkehrssicherung von Bäumen

Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2014 – Az.: 11 U 57/13 – mit der Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht befasst.

Mietrecht: Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 04.02.2015 – Az.: VIII ZR 175/14 – mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.

Mietrecht: Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

Der Bundesgerichtshof hat sich am 18.02.2015 – Az.: VIII ZR 186/14 – in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.

Mietrecht: BGH – Von neuem Bolzplatz ausgehender Lärm ist kein zwingender Mietminderungsgrund

Am 29. April 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, wann ein Wohnungsmieter wegen Umweltmängeln, wie hier Lärmbelästigungen von einem benachbarten Bolzplatz, die Miete mindern darf (Az. VIII ZR 197/14). Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass neu aufgetretene Lärmbelästigungen (hier lange nach Einzug der Mieter) kein Mangel der Mietsache sind, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Dies gilt etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Mietrecht: Die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Mietpreisbremse und im Maklerrecht treten zum 01.06.2015 in Kraft

Zuvor hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) am 05.03.2015 beschlossen. Das Gesetz wurde am 27.04.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 16, S. 610 ff.) verkündet.

Mietrecht

Mietpreisbremse auf den Weg gebracht Die sogenannte Mietpreisbremse ist auf den Weg gebracht. Mit Stimmen der Vertreter von CDU/CSU und SPD – bei Enthaltung von Vertretern der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen – beschloss am 04.03.2015 der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3121). Die zweite und dritte Lesung im Plenum ist am 05.03.2015 vorgesehen. Das Gesetz sieht vor, dass in von den Bundesländern ausgewiesenen, „angespannten Wohnungsmärkten“ die Miete bei Neuvermietungen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ausnahmen sind unter anderem für Wohnungen, die erstmals nach dem 01. Oktober 2014 vermietet worden sind, und für „umfassend“ modernisierte Wohnungen vorgesehen. Zudem sollen im Wohnungsvermittlungsrecht das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt werden. Demnach soll derjenige, der einen Makler beauftragt, dazu verpflichtet werden, ihn auch zu bezahlen. Die Positionen des DStGB zur Wohnungspolitik und auch zur Mietpreisbremse finden Sie im DStGB-Positionspapier „Bündnis für Wohnen umsetzen“ <link auf pdf>. Weitere Informationen unter www.dstgb.de.

Mietrecht

Mietpreisbremse auf den Weg gebracht Die sogenannte Mietpreisbremse ist auf den Weg gebracht. Mit Stimmen der Vertreter von CDU/CSU und SPD – bei Enthaltung von Vertretern der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen – beschloss am 04.03.2015 der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3121). Die zweite und dritte Lesung im Plenum ist am 05.03.2015 vorgesehen. Das Gesetz sieht vor, dass in von den Bundesländern ausgewiesenen, „angespannten Wohnungsmärkten“ die Miete bei Neuvermietungen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ausnahmen sind unter anderem für Wohnungen, die erstmals nach dem 01. Oktober 2014 vermietet worden sind, und für „umfassend“ modernisierte Wohnungen vorgesehen. Zudem sollen im Wohnungsvermittlungsrecht das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt werden. Demnach soll derjenige, der einen Makler beauftragt, dazu verpflichtet werden, ihn auch zu bezahlen. Die Positionen des DStGB zur Wohnungspolitik und auch zur Mietpreisbremse finden Sie im DStGB-Positionspapier „Bündnis für Wohnen umsetzen“, welches unter www.dstgb.de abrufbar ist.

Haftungsrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Im Bereich des Haftungsrechts spielt die Frage des Umfangs von Verkehrssicherungspflichten immer wieder eine große Rolle. Gerade bei der Eröffnung neuer öffentlicher Einrichtungen, wie Skateranlagen, die Aufstellung von Fitnessgeräten im Außenbereich sowie die Eröffnung von Eisflächen zum Schlittschuhfahren bestehen noch große Rechtsunsicherheiten. Hier besteht ein erheblicher Beratungsbedarf, wobei auch immer wieder eine Rücksprache mit den kommunalen Haftpflichtversicherer zu empfehlen ist, der im Zweifel Deckungsschutz gewähren muss. Im Rahmen von Verträgen werden der Geschäftsstelle oftmals Haftungsregelungen zur Überprüfung übermittelt. Hier ist zu beachten, dass eine vollständige Haftungsfreizeichnung der Kommune nicht möglich ist, wenn die Verträge mehrfach verwendet werden. In diesem Fall handelt es sich bei den Haftungsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, in deren Rahmen ein Schadenersatzanspruch wegen Personenschäden, der auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Sachschäden kann lediglich eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgen.

Nachbarrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Ein Schwerpunkt der Beratung in der Geschäftsstelle stellen auch Anfragen zum Nachbarrecht dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, ob die Kommunen verpflichtet sind, in nachbarrechtlichen Streitigkeiten von Bürgern einzugreifen als auch in dem Zusammenhang, dass die Kommunen selbst als Nachbar in Anspruch genommen werden. Dies betrifft insbesondere Grenzabstandsregelungen als auch den Überwuchs von Bäumen und Sträuchern an den Grundstücksgrenzen. Im Berichtszeitraum sind wir angehört worden zur Verlängerung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2009 (GVBl. I S. 631). Wir haben uns ausdrücklich für eine Verlängerung dieses Gesetzes ausgesprochen. Aus Sicht des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat sich dieses Gesetz bewährt, so dass es auch über den Zeitraum der Befristung als erforderlich angesehen wird. In der Praxis dienen die Vorschriften dazu, Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zwischen den Betroffenen zu schaffen. Angeregt wurde in diesem Zusammenhang auch, die Befristung des Gesetzes künftig komplett aufzuheben, da die Notwendigkeit dieses Gesetzes auch zukünftig gesehen wird. Die mit Gesetz zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes und der Hessischen Bauordnung vom 10.12.2009 eingefügte Neuregelung über die Wärmedämmung (§ 10 a Hessisches Nachbarrechtsgesetz) hat sich in der Praxis …

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