Nachfolgend geben wir die Ergänzung der Vollzugshinweise zu § 2 Abs. 4 bis 4 Hessisches Spielhallengesetz wider, die uns vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 24.05.2016 übermittelt wurden, wieder mit der Bitte um Beachtung:
Mit E-Mail vom 04.04.2016 informierte die Allianz für den freien Sonntag – die sich unter anderem aus ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, der Katholischen Arbeitnehmerbewegung, dem Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung der EKHN sowie der Katholischen Betriebsseelsorge zusammensetzt – die Bürgermeister, Landräte und Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände über die rechtlichen Hintergründe gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (Az.: 8 CN 2.14) und deren Folgen für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Zu diesem Schreiben möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Entgegen den Ausführungen in diesem Schreiben wurden die Anforderungen an die Zulassung von Sonntagsöffnungen aufgrund von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) nicht deutlich angehoben, sondern lediglich präzisiert und nochmals deutlich formuliert. Insofern sind die unter 1, 2, 3 sowie 5 gemachten Thesen nicht neu, sondern fanden sich bereits auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als auch des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel und der Rechtsprechung hessischer Verwaltungsgerichte wieder. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand für eine Sonntagsöffnung das Erfordernis, dass eine gewichtige Veranstaltung vorliegen muss, die aus sich heraus einen erheblichen Besucherstrom auslösen muss. Die Veranstaltung selbst muss die „Hauptsache“ sein und das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag kann lediglich ein „Nebeneffekt“ sein (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 30.04.2015, Az.: 8 B 851/15 sowie VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013, Az.: 3 K 472/13.DA). Soweit darauf hingewiesen wird, dass nach den derzeitigen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Eingrenzung auf bestimmte Handelszweige bzw. eine räumliche und zeitliche Begrenzung erfolgen kann, ist auch dies bisher schon in der Rechtsprechung anerkannt worden. …
Die Koalitionsfraktionen haben sich nach längeren Verhandlungen auf die Inhalte des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) verständigt.
Am 30.09.2015 wurde seitens der Unfallkasse Hessen die Voraussetzung geschaffen, neben Arbeits- und Betriebsmedizinern auch anderen geeigneten Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, bei Feuerwehrangehörigen Eignungsuntersuchungen in Bezug auf das Tragen von Atemschutz gemäß Grundsatz G 26 durchzuführen. Dieser Beschluss wurde nötig, weil insbesondere im ländlichen Raum die adäquate Versorgung durch Arbeits- und Betriebsmediziner nicht immer verlässlich sichergestellt werden kann. Der die Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren ist zur Eignungsfeststellung sowohl in der derzeit gültigen Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehr“ als auch in der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7 ausdrücklich die Untersuchung nach Grundsatz G 26 gefordert. Die Verantwortung für die Auswahl des geeigneten Arztes liegt ausschließlich beim Träger der Feuerwehr. Dieser muss darauf achten, dass nur Ärztinnen/Ärzte die Untersuchung durchführen, die die nachfolgend beschriebenen Qualitätskriterien erfüllen. Die Ärztin/der Arzt muss: Mit den Aufgaben der Feuerwehrangehörigen allgemein und insbesondere mit den Aufgaben der Atemschutzgeräteträger/-innen vertraut sein und die besonderen physischen und psychischen Belastungen und Anforderungen kennen. Die Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchung G 26 „Atemschutzgeräte“ durchführen. Über die erforderliche apparative Ausstattung für die Eignungsuntersuchung verfügen. Erforderlich ist laut G 26 der Besitz eines Lungenfunktionsgerätes (nach Möglichkeit mit Dokumentationsfluss-Volumenkurve), eines EKGs (mindestens drei Kanäle) einer Ergometrie-Einrichtung mit 12-Kanal-EKG mit physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastungsmöglichkeit (Fahrrad-Ergometer), eines Sehtest-Gerätes oder von Sehprobetafeln, eines Audiometers und eines Otoskops. Weiterhin ist der Zugang zu einer Laboreinrichtung (u. a. für Blutuntersuchung) und zu einem Röntgengerät erforderlich. Fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung des Atemschutzgeräteträgers festzustellen. Erforderlich ist hier insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zur regelmäßigen Aktualisierung der Kenntnisse. …
Soweit in den Kommunen auf die elektronische Datenübermittlung von Gewerbeanzeigen umgestellt wird, verweisen wir auf den uns übermittelten zweiten Informationsbrief – Inbetriebnahme XGewerbeanzeige vom 4. September 2015 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der in Anlage beigefügt ist, zur Kenntnisnahme. Sollten Fragen hinsichtlich des Projektes bestehen bzw. Interesse für eine Registrierung zum Bezug des Informationsbriefes XGewerbeanzeige bestehen, wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: XGewerbeanzeige@bmwi.bund.de Wir bitten um Beachtung. Informationsbrief_2
Änderung der Spielverordnung Am 04.11.2014 ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (BGBl. I S. 1678) in Kraft getreten. Die Verordnung sieht Regelungen zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche vor, insbesondere: – Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten wird grundsätzlich von drei auf zwei Geräte reduziert. Allerdings gilt hier eine Übergangsfrist von fünf Jahren, so dass diese Reduzierung erst zum 10.11.2019 greift. – Es werden Einzelheiten des personengebundenen Identifikationsmittels (personen-ungebundene Spielerkarte) geregelt. – Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche bei Geldspielgeräten werden die Anforderungen an die Aufzeichnungen verschärft, die während des Spielbetriebes durch die Geldspielgeräte vorgenommen werden müssen: Diese Daten müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein. – Der max. Verlust als auch der max. Gewinn pro Stunde werden reduziert. – Die Automatiktaste, mit der der Spieler unbeeinflusst Einsätze tätigen kann, wird verboten. – Der Spieleinsatz darf künftig nur in Euro und Cent erfolgen; diese Beschränkung zielt ab auf das Spielen mit Geldäquivalenten, das sog. Punktespiel. Wir bitten um Beachtung
Neufassung der Brandschutzförderrichtlinien zum 01.01.2015 Im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 26. Januar 2015 (StAnz. 86 ff.) sind die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen und Sachleistungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutz und der allgemeinen Hilfe (Brandschutzförderrichtlinie) in der aktuellen Neufassung veröffentlicht worden. Ausweislich von Ziff. 7.1 der Richtlinie tritt die Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Die wesentlichen Änderungen der Neufassung liegen in der Anhebung der zuwendungsfähigen Ausgaben in sehr vielen Bereichen unter Aktualisierung der in Anlage 2 a genannten Fahrzeugtypen. Zur Arbeitserleichterung wurden der Brandschutzförderrichtlinie als Anlage 3 und 5 Prüflisten beigefügt, mit deren Hilfe die Vollständigkeit der Unterlagen bei der Antragstellung und beim Mittelabruf geprüft werden können und zu einer Erleichterung der Bearbeitung entsprechender Förderanträge führen soll. Beide Prüflisten differenzieren hierbei zwischen baulichen Maßnahmen und Feuerwehrfahrzeugen. Darüber hinaus ist als Anlage 4 ein Muster für vorläufige bzw. verbindliche Finanzierungspläne enthalten. Die zuvor genannten Anlagen können in unterschiedlichen Dateiformaten auch von der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport heruntergeladen werden (www.hmdis.hessen.de àSicherheità Feuerwehr à Infothekà Brandschutzförderung). Vor dem Hintergrund der geänderten Erreichbarkeit des technischen Prüfdienstes Hessens ist ebenfalls eine Aktualisierung des Merkblattes für Aufbauhersteller von Feuerwehrfahrzeugen erfolgt, die von dem Zuwendungsempfänger zum Bestandteil ihrer Ausschreibung und Auftragsvergabe zu machen ist. Das als Anlage beigefügte Merkblatt kann ebenfalls auf der zuvor bezeichneten Internetseite des Hessischen Innenministeriums heruntergeladen werden. Inhaltlich ist zudem festzustellen, dass eine Erweiterung des Förderungsgegenstandes um die Instandhaltung, …
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 1. „Korruptionserlass“In den vergangenen Monaten verzeichnete die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vermehrt Anfragen zum Verdacht der Vorteilsnahme. Ausgangspunkt ist § 331 StGB, welcher die Vorteilsnahme unter Strafe stellt und seit seiner Reformation durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz auch die Vorteilsnahme für einen Dritten erfasst. Da jedoch Spenden, Sponsoring und auch Stiftungen im Sinne der Allgemeinheit zur Kultur der Finanzierung von öffentlichen Aufgaben und Ereignissen gehören, führt dies zu einer erheblichen Verunsicherung Kommunen. Gerade vor dem Hintergrund bundesweiter Diskussionen um Vorteilsnahme, Sponsoring und Bestechungsverdächtigungen muss das für die Gesellschaft wichtige gemeinnützige Sponsoring sowie die Annahme von Spendengeldern davor bewahrt werden, in den Bereich politisch unkorrekter oder gar strafbarer Verhaltensweisen gedrängt zu werden. Es sind somit klare Regelungen und Transparenz erforderlich. Aus diesem Grund hat sich die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – wie in Eildienst Nr. 2, ED 12 vom 22.01.2013 mitgeteilt – an das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport gewandt, mit der Frage, wie dort die Problematik beurteilt wird und ob Handlungsempfehlungen vorliegen. Mit Schreiben vom 04.01.2013 teilte das Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport mit, dass sich die Hessische Landesregierung der Problematik im Zusammenhang mit der Annahme von Sponsoringleistungen und Spenden bewusst sei. Daher sei es beabsichtigt, einen gemeinsamen Runderlass zu den Grundsätzen für Sponsoring, Werbung und mäzenatischen Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu erlassen. Ziel dieses Runderlasses solle unter anderem die Vorbeugung jeder Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung sowie die Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen sein. …
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 GaststättenrechtAufgrund der bereits zum 01.09.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform kam es im Berichtszeitraum zur Verabschiedung eines neuen Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG). Das Gesetz vom 28.03.2012 ist am 01.05.2012 in Kraft getreten (GVBl. 2012, S. 50). Möglich wurde diese eigenständige Hessische Regelung durch die Föderalismusreform, durch die u. a. das Gaststättenrecht aus der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich herausgenommen und in die Länderkompetenz übertragen wurde. Als Regelungsziele liegen dem neuen HGastG vorrangig Grundsätze der Deregulierung des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsvereinfachung zugrunde. Mit dem Gesetz sollen die gesetzlichen und bürokratischen Anforderungen für die Gastgewerbetreibenden reduziert werden, sowie die Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Entfaltung und Innovation auf dem Gebiet der Gastronomie verbessert werden. Auf der anderen Seite sollten die Aufgabenbereiche der für die Gastgewerbe zuständigen Behörden (vor allem Gewerbe-, Bau- und Immissionsschutzbehörden) im Interesse der Optimierung effizienter Verwaltungsabläufe entflochten und klar voneinander abgegrenzt werden. Gleichzeitig sollte dem originären wirtschaftsordnungsrechtlichen Auftrag der vorbeugenden Gefahrenabwehr angemessen und mit Blick auf aktuelle gesellschaftliche Problemlagen (Veränderung exzessiven Alkoholkonsums, Flaterate-Partys und Komasaufen) Rechnung getragen werden. Bereits mit Wirkung zum 01.07.2005 hatte das Bundeswirtschaftsministerium als Bundesgesetzgeber eine erste substanzielle Deregulierung des Gaststättenrechtes vorgenommen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde die Erlaubnispflicht für Beherbergungsbetriebe und Gaststätten ohne Alkoholausschank abgeschafft. In der weiteren Fortführung hat nunmehr der hessische Gesetzgeber nicht nur die Konzessionspflicht für Gaststätten abgeschafft, sondern auch die Überprüfung durch die Gaststättenbehörden auf eine reine persönliche Zuverlässigkeit beschränkt. Infolge dessen sind die Ordnungsämter als Gaststättenbehörden nicht …