Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 a) Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, Rechtsverordnungen, Erlassen etc.Aktuell in der Beratung ist im Hessischen Landtag der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Drittes Gesetzes zur Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Mit der Verabschiedung ist noch in der laufenden Wahlperiode zu rechnen. Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingung für ein Katastrophenschutzwarn-system. Nach vorhergehender freiwilliger Registrierung soll die Warnung der Bevölkerung neben Rundfunk- und Fernsehdurchsagen, Mitteilungen über Tageszeitungen bzw. Sirenen durch Warnmitteilungen mittels SMS oder andere Übertragungsdienste ergänzt werden. Der Einsatz von moderner Telekommunikationsinfrastruktur für Warnzwecke wird seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ausdrücklich begrüßt wobei wir Wert darauf legen, dass nicht die kreisangehörigen Städte und Gemeinden hierfür in die Pflicht zu nehmen sind. Wie die Anschubfinanzierung seitens des Landes Hessen gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Erstbeschaffung des Systems deutlich macht, sehen wir hier vorliegend die zentralen Leitstellen in Aufgabenträgerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte gefordert. Vorteil dieser neuen Form der Warnung der Bevölkerung ist es, das neben der eigentlichen Warnfunktion auch die Möglichkeit besteht entsprechende Verhaltensempfehlungen zu übermitteln, um sich und andere schützen zu können. Die ergänzende Warnung der Bevölkerung mittels Mitteilungen an Mobilfunkendgeräte ist insoweit zeitgemäß und durch die freiwillige Ausgestaltung auch datenschutzrechtlich unproblematisch. Hervorzuheben ist auch die Veränderung des Aufgabenkatalogs im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 HBKG, wonach die Brandmeldeanlagen nicht mehr zu den pflichtigen Aufgaben der Städte und Gemeinden zählen sollen, sondern zukünftig …
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Der Beratungsbedarf und die gerichtliche Vertretung vor den Verwaltungsgerichten wiesen im Berichtszeitraum weiterhin hohe Fallzahlen auf. Neben gebührenrechtlichen Fragen stehen hierbei weiterhin die Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen sowie Umbettungsbegehren im Zentrum der Auseinandersetzung. Durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2011 (HSGZ 2012, S. 110) wurde geklärt, dass die in § 13 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 begründete öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger keinen Verstoß gegen die Grundrechte der Bestattungspflichtigen darstellt und auch mit den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vereinbar sei. Hieran anknüpfend ist es rechtmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu werden, zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der zu Bestattende schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Bestattungspflichtigen begangen hat, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch) realisieren. Hiermit einhergehend ist höchstrichterlich festgestellt worden, dass die bestattungspflichtigen Angehörigen im Sinne von § 13 Abs. 2 FBG öffentlich-rechtlich verantwortlich sind und hieran anknüpfend auch eine Kostentragungsregelung geknüpft werden kann. Nur bei extremen Ausnahmesituationen, ist es darstellbar, dass die Bestattungspflichtigen in Anbetracht der schwerwiegenden Verfehlungen des Verstorbenen hiervon auszunehmen sind. Die gesetzliche Struktur im Zusammenhang mit § 13 FBG, wonach zunächst die bestattungspflichtigen Angehörigen verantwortlich für die erforderlichen Sorgemaßnahmen und die Leichenschau sind, wurde hiermit im Grundsatz bestätigt. …
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 KampfmittelräumungZu einem Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des HSOG und der daraus erhaltenen Zuständigkeitsregelung für den Kampfmittelräumdienst hat der Hessische Städte- und Gemeindebund im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Zuständigkeitszuordnung zum Regierungs-präsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde sich auch – ausdrücklich – auf das Suchen, Auffinden, Bergen und Zwischenlagern als erforderliche Vorbereitungs-maßnahme erstrecken muss und dafür nicht die örtliche Ordnungsbehörde zuständig sein darf: Die Kampfmittelräumung stellt einen einheitlichen Vorgang mit dem Erfordernis eines einheitlichen Verfahrens dar, dessen Umsetzung erhebliches Fachwissen voraussetzt. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, insoweit eine einheitliche Zuweisung vorzunehmen und auch die vorbereitenden Maßnahmen der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde zu unterstellen und damit die bei der Durchführung der Maßnahmen bestehenden unmittelbaren Gefahren für Dritte effektiv kontrollieren und verhindern zu können. Entsprechendes müsse auch für die begleitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entschärfung, dem Abtransport der Vernichtung und ggf. erforderlichen Absperrmaßnahmen, Platzverweisungen sowie Maßnahmen gegen den Zustandsverantwortlichen gelten. Es handelte sich dabei um begleitende Gefahrenabwehrmaßnahmen, die im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr derjenigen Gefahrenabwehrbehörde zuzuordnen seien, welche die Kampfmittelräumung durchführe. Nur eine solche Zusammenfassung der Aufgabe und deren gemeinsame Zuweisung an das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde verhindere eine Zersplitterung eines einheitlichen erheblichen gefahrenträchtigen Sachverhalts und Vorgangs und ein Kompetenzgerangel bei der Durchführung der Maßnahme, die aufgrund der „Natur der Sache“ zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen Dritter führen könne. Darüber hinaus haben wir darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Aufgabenübertragung an …