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Hessische Leistungsanreizeverordnung und § 46 Abs. 5 HBesG Leistungsentgelt für Beamte

Nach § 46 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) besteht die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A für besondere Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulage oder Sonderurlaub neben der Besoldung zu gewähren. Die Landesregierung wurde nach § 46 Abs. 3 ermächtigt, das Nähere zur Vergabe dafür durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist inzwischen mit der Leistungsanreizeverordnung geschehen.

Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016

HBesVanpG 2016 – LT-Drucks. 19/3373

Gesetzesentwürfe: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

Der Bundesrat hat sich am Freitag, den 8. Juli 2016, mit den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes befasst.

Überprüfung befristeter Verwaltungsvorschriften

 Verwaltungsvorschriften zur Dienstjubiläumsverordnung (VV-JVO) Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Trennungsgeldverordnung (VV-HTGV)

Beamtenrecht: Informationen zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtsänderungsgesetz)

Im Dezember des letzten Jahres wurde das Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) beschlossen. Es enthält einige rein redaktionelle Änderungen, aber auch verschiedene materielle Änderungen des Dienstrechts. Wir machen Sie auf entsprechende Informationen des Hessisches Ministerium des Innern und für Sport aufmerksam. Informationen zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtsänderungsgesetz) Informationen zu den ergänzenden Regelungen der Überleitung vom alten in das neue Grundgehaltssystem der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A aufgrund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtsänderungsgesetz – DRÄndG) vom 16. Dezember 2015 Informationen zu den ergänzenden Regelungen der Überleitung vom alten in das neue Grundgehaltssystem der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A aufgrund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtsänderungsgesetz – DRÄndG) vom 16. Dezember 2015 (Schreiben vom 17. Februar)

Geänderte Beihilfeverordnung tritt in Kraft: Möglicher Handlungsbedarf bei Wahlleistungen Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer

Die Beihilfeverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Sie tritt gem. ihres Art. 2 zum 1.11.2015 in Kraft.

Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte

Hinweise zum Abgeltungsanspruch mit Prüfschema und Berechnungsbeispiel

Beamtenrecht: Altersdiskriminierung wegen Beamtenbesoldung nach Dienstaltersstufen

Ergänzend zu unserer Information auf unserer Homepage unter www.hsgb.de, Fachinformationen TOP Themen vom 12.11.12, Urteile des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 20.08.2012 zu den Dienstaltersstufen (A Besoldung) und Lebensaltersstufen (R Besoldung) geben wir hiermit folgende weitere Informationen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu den Einwendungen gegen die Stufenregelungen bei der Beamtenbesoldung weiter. Das Land Hessen hat alle Eingaben und Widersprüche, die sich gegen die zum 01.03.2014 erfolgte Überleitung gerichtet haben, weil diese nicht in die Endstufe der neuen Tabelle erfolgt sind – wie die bisherigen Einwendungen gegen die Dienstaltersstufen – bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt. Dabei wurde das in der Anlage beigefügte Muster der Hessischen Bezügestelle verwendet. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde jedoch nicht zugesagt. Ferner wurde darüber informiert, dass die beim EuGH anhängigen Verfahren wegen Altersdiskriminierung aufgrund der Besoldungsregelungen auf den 19.06.2014 terminiert worden wären. Diese Entscheidung des EuGH bedeute jedoch noch keine endgültige Erledigung der Rechtsstreitigkeiten zu diesem Thema, weil die nationalen Gerichte dazu noch zu entscheiden haben, deren Entscheidungen ebenfalls abgewartet werden sollen. 28.05.2014 1-Bü/Schr Beamtenrecht Altersdiskriminierung

Beamtenrecht: Neue Verordnungen nach dem Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (2.DRModG) (HUrlVO, HLVO, Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Vorschriften an das 2. DRModG mit KomBesDAV und KomStOVO)

Nach dem Inkrafttreten der Regelungen des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (GVBl. 2013 S. 218 ff.) sind zwischenzeitlich auch folgende Verordnungen zum Hessischen Beamtenrecht verabschiedet worden: Die Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) i.d.F. vom 12.12.2006 (GVBl. 2006, S. 671) wurde geändert durch Verordnung vom 17.12.2013 (GVBl. 2013 S. 686) Dabei wurde insbesondere § 5 mit der Festlegung der Urlaubsdauer von nunmehr 30 Arbeitstagen für alle Beamtinnen und Beamte unabhängig vom Alter neu geregelt. § 17 der Verordnung enthält Übergangsvorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte, die nach dem 23.12.2013 einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen haben, diesen weiterhin erhalten. Außerdem erhalten Beamtinnen und Beamte bis einschl. des Geburtsjahrganges 1969 im Jahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen. Ferner regelt § 17 Abs. 2, dass für die Urlaubsjahre 2011, 2012 und 2013 ein Urlaubsanspruch von je 30 Arbeitstagen anzunehmen ist. Dieser Anspruch verfällt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30.09.2014 angetreten worden ist. Die HUrlVO ist im Internet abrufbar unter www.rv.hessenrecht.hessen.de / HUrlVO Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Vorschriften an das 2. DRModG vom 17. 02. 2014 mit dem KomBesDAV und Regelungen zur KomStOVO In § 73 Ziff. 9 des …

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Beamtenbesoldung in Hessen ab März 2014 nach dem neuen Hessischen Besoldungsgesetz(HBesG) Überleitung nach dem Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz (HBesVÜG)

Nach dem Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (2. DRModG) tritt ab März 2014 das neue HBesG in Kraft, so dass die Beamtenbesoldung in Hessen ab März nach den neuen hessischen Besoldungsregelungen erfolgt. Dies gilt nach § 2 des HBesVÜG auch für die derzeit schon im Amt befindlichen hessischen Beamtinnen und Beamte. Diese werden nach dem Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz mit den Bezügen, die sie am 28. Februar 2014 beziehen, betragsorientiert in die neue Besoldungstabelle gemäß dem Hessischen Besoldungsgesetz übergeleitet. Das bisherige Grundgehalt wird nach der Überleitung am 1. März 2014 in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Die Stufen der neuen Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A werden bekanntlich nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern nach den so genannten Erfahrungszeiten bemessen (§ 28 HBesG). Die Grundgehaltstabelle enthält künftig nur noch 8 Stufen, die nach unterschiedlichen Aufstiegsintervallen nach 23 Jahren zum Endgrundgehalt führen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat eine Handreichung mit Informationen zu Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Überleitung des vorhandenen Personals in das neue Tabellensystem zusammengestellt, die bei Fragen zur Überleitung in das neue Tabellensystem herangezogen werden können. Mit Verweis auf den ausschließlichen Informationscharakter der Handreichung dürfen wir darauf verweisen. Informationen zur Besoldung nach dem 2. DRModG sind im Internet auch zu …

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