Mietrecht: Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 04.02.2015 – Az.: VIII ZR 175/14 – mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.
