Dritte Zusatzvereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder
Nach der sogenannten Rahmenvereinbarung Integration bzw. der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder können die Leistungserbringer nach § 75 SGB XII aus Mitteln des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers für die Betreuung von behinderten Kindern gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung eine Maßnahmepauschale als finanziellen Ausgleich erhalten.
