Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Weitere Schritte zur Öffnung der Kinderbetreuungsangebote

Weitere Schritte zur Öffnung der Kinderbetreuungsangebote

Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. 3. 2020 sieht in der aktuellen Fassung vom 7. 5. 2020 mit Wirkung ab 9. 5. 2020 nach § 2 befristet bis 5. 6. ein Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen vor, das um zusätzliche Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der Notbetreuung ergänzt ist. Viele praktische Fragen sind zu klären: Was ist eingeschränkter Notbetrieb? Wie sind die Grundlagen für die Einschränkung für den Rechtsanspruch auf Betreuung? – Zu diesen und anderen Fragen hat jetzt eine erste Erörterung mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration stattgefunden. Beteiligt waren auf Seite der Kita-Träger die Kommunalen Spitzenverbände, Kirchen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege, auf Landesseite das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI). Einen Zwischenstand geben wir nachfolgend wieder.

Ausgangslage

Die AG Kita der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder (JFMK) hat eine Empfehlung für einen gemeinsamen Rahmen der Länder für einen stufenweisen Prozess zur Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum Regelbetrieb im Kontext der Corona-Pandemie erarbeitet. Ziel ist, jedem Kind so schnell wie möglich wieder frühkindliche Bildungsangebote zur Verfügung zu stellen. Der Öffnungsprozess soll aber an den Verlauf des Infektionsgeschehens jeweils angepasst sein.

Abstrakt sind die Schritte im Papier der JFMK so dargestellt.

 

Von der erweiterten Notbetreuung zum eingeschränkten Regelbetrieb – konkrete Überlegungen

In der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Anspruch auf Betreuung schon gewährleistet werden kann. Folgende Eckpunkte wurden erörtert:

  • Das bisher auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage im Verordnungswege geregelte Betretungsverbot mit Ausnahmen für die Gruppen, die Notbetreuung in Anspruch nehmen können, wird ersetzt.
  • Das bisher nach § 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der aktuell geltenden Fassung bis 5. 6. 2020 bestehende Betretungsverbot soll dann auf Grundlage einer neuen Verordnung ab 2. 6. 2020 nicht mehr gelten.
  • Die Phase des eingeschränkten Regelbetriebs werde sich laut HMSI über Monate hinziehen, da der Übergang zum Regelbetrieb nach aktueller Beschlussfassung von Bund und Ländern entweder
    • die Verfügbarkeit eines Impfstoffs oder
    • die „weitgehende Eindämmung“ des Pandemiegeschehens voraussetzten.

Die jetzt zu treffenden Regelungen würden also länger, wahrscheinlich über viele Monate hinweg, in Kraft bleiben.

  • Grundsätzlich lebt der Anspruch auf Kinderbetreuung nach dem SGB VIII wieder auf, wird aber durch Betriebseinschränkungen auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage weiterhin beschränkt. Die Betriebseinschränkungen würden dann an die Stelle des Betretungsverbots treten.
  • Die Beschränkungen erfolgen durch
    • die Vorgabe von Gruppenhöchstgrenzen, diskutiert wurden konkret 12-13 Kinder je Gruppe im Ü3- und 8 bis 10 Kindern im Krippenbereich und ein Zwischenwert für altersübergreifende Gruppen sowie
    • durch die Vorgabe, dass je Gruppe eine Fachkraft und eine weitere zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht tätige Person vorhanden sein müssen.
    • Abweichungen nach Oben und Unten von den Gruppengrößen könnten von den Jugendämtern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden (insbesondere in Abhängigkeit von Verfügbarkeit von Personal und Räumlichkeiten).
  • Das hat zur Folge, dass Betreuungsangebote nicht in vollem Umfang, sondern nur tageweise und ggfls. in betreuungstäglich kürzerem Umfang zur Verfügung stünden. Dadurch stellt sich erneut die Frage nach der Erhebung der Kostenbeiträge von den Eltern (dazu unten), vorgelagert aber auch die Frage, wie denn die verknappten Betreuungszeiten „rationiert“ werden. Hier muss der konkrete Regelungsvorschlag abgewartet werden.
  • Aus kommunaler Sicht wurde dringend angeregt, die Tagespflegeangebote wieder zu öffnen, da die Schließung der Tagespflegestellen angesichts der nunmehr ausdrücklich zugelassenen interfamiliären Betreuungsmöglichkeiten nicht zu rechtfertigen sei; das HMSI zeigte sich hier offen, machte aber zunächst keine Zusage.
  • Das HMSI stellte in Aussicht, rasch eine verbindliche Regelung mit entsprechendem Vorlauf für die Träger treffen zu wollen.


Erhebung von Kostenbeiträgen („Kita-Gebühren“)

Die Erhebung der Eltern- bzw. Kostenbeiträge für Zeiten, in denen die Kinder die Tageseinrichtung nicht besuchen können, ist auch im Rahmen des „eingeschränkten Regelbetriebs“ in der Kritik.

Grundsätzlich schließt eine zeitweilige Nichtinanspruchnahme des Betreuungsangebots die Erhebung von Kostenbeiträgen zwar rein rechtlich nicht aus, da die Kostenbeiträge ohnehin bei weitem nicht kostendeckend sind.

Allerdings ist zu befürchten, dass eine Erhebung der Elternbeiträge wenig Akzeptanz findet, wenn das Betreuungsangebot aus letztlich nicht von den Eltern zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann.

Daher haben die Kommunalen Spitzenverbände sich schon früh an die Landesregierung gewandt, um zu erreichen, dass das Land die ausfallenden Kostenbeiträge ersetzt. Das würde es auch in der jetzt bevorstehenden Phase erleichtern, den Eltern entgegenzukommen. Das HMSI verwies darauf, dass diese Frage im Herbst zu klären sei. Die Trägerseite machte deutlich, dass hier eine kurzfristige Entscheidung vorzuziehen ist.

Sobald die Regelung der eingeschränkten Regelbetreuung vorliegt, werden wir kurzfristig zur Frage der Kostenbeitragserhebung und den rechtlichen Rahmenbedingungen gesondert informieren.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Nach oben scrollen