Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Siebte Anpassungsverordnung zur Coronavirus-Schutzverordnung

Siebte Anpassungsverordnung zur Coronavirus-Schutzverordnung

Wesentliche Änderungen sind

Ab 22.02.2022:

  • Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene entfallen
  • tägliche Testung in den Schulen nach einem positiven Fall wird auf sieben Tage verkürzt
  • größere Veranstaltungen im Freien können über die Vorgaben des § 16 Abs. 1 Nr.1 CoSchuV hinaus im Einzelfall genehmigt werden bis zur Grenze der ab 04.03.2022 geltenden Beschränkungen.

Ab 04.03.2022:

  • 3G bei Veranstaltungen bis 500 Personen
  • Über 500 Personen hinaus 2GPlus bei 60% Auslastung und max. 6.000 Personen im Innenbereich und 75% bei max. 25.000 Personen im Freien
  • 3G im Gastgewerbe, bei Sport und Freizeitangeboten, Museen etc.
  • 3G bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur etc.)
  • Diskobetrieb im Innenbereich mit 2GPlus und Kapazitätsbeschränkung auf 60% (draußen 2G, 75%).

Ab 07.03.2022

  • Wegfall der Maskenpflicht im Schulunterricht am Platz

In Anlage übersenden wir die jeweiligen Fassungen der CoSchuV sowie die bereits aktualisierten Auslegungshinweise. Das Sozialministerium hat uns darauf hingewiesen, das die Version im Änderungsmodus nur für den internen Gebrauch bestimmt sind. Wir bitten um Beachtung!

Anlagen:
7. AnpVO CoSchuV online
Auslegungshinweise CoSchuVO
LF CoSchuV (Stand 22.02.22)
LF CoSchuV (Stand 04.03.22)

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