Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Schließung von kommunalen Einrichtungen und evtl. Entschädigungsansprüche wegen COVID-19

Schließung von kommunalen Einrichtungen und evtl. Entschädigungsansprüche wegen COVID-19

In Ergänzung zu der Mitteilung im Eildienst „Grobe Skizze möglicher Haftungsansprüche bei der Absage von Großveranstaltungen“, die wir auch im Mitgliederbereich unter „Aktuelle Informationen zum Corona-Virus“ eingestellt haben, ist hierzu Folgendes auszuführen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, eine Veranstaltung abgesagt werden konnte und ob bzw. insoweit Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche bestehen, eine Frage des Einzelfalles ist. Hier ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung abgesagt wurde und welche Verträge im Einzelfall vorliegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Überlassung im Rahmen eines Verwaltungsaktes erfolgt ist.

Sofern eine Absage von Veranstaltungen erfolgt ist, bevor entsprechende Allgemeinverfügungen der Kreisausschüsse des jeweiligen Landkreises bzw. die Verordnungen der Landesregierung zum COVID-19 vorlagen, bestand kein rechtlicher Grund, eine Kündigung von Verträgen bzw. einen Widerruf von Verwaltungsakten vorzunehmen, so dass insoweit von Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen der Betroffenen auszugehen ist. Hier wird aber im Einzelfall die vertragliche Regelung bzw. der Verwaltungsakt zu prüfen sein. Sofern hier großzügige Kündigungsregelungen bzw. Auflagen gemacht wurden, könnten diese u. U. zur Anwendung kommen.

Sofern eine Absage der Veranstaltungen erfolgt ist, als die Allgemeinverfügungen der Kreisausschüsse des jeweiligen Landkreises vorlagen, wären die dort festgesetzten Vorgaben zu berücksichtigen. Sofern die Veranstaltungsgrößen überschritten waren, würde hier ein wichtiger Grund zur Kündigung des Überlassungsvertrages bzw. zum Widerruf des Verwaltungsaktes vorliegen. Gem. § 314 BGB kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hiervon ist bei Vorliegen einer Allgemeinverfügung und Überschreitung der entsprechenden Teilnehmerzahl nach diesseitiger Sicht auszugehen.

Sofern Rechtsgrundlage für die Überlassung der kommunalen Einrichtung ein Verwaltungsakt war, wäre dieser mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 – 5 HVwVfG besteht die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu widerrufen, wenn das öffentliche Interesse gefährdet würde bzw. schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gem. § 49 Abs. 6 HVwVfG ein Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung des Vermögensnachteiles besteht, wenn dieser auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Wenn die Absage der Veranstaltung in diesem Fall allerdings auf der Grundlage der Allgemeinverfügung erfolgte, wären insoweit Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig.

Ob bzw. inwieweit im Fall der wichtigen Kündigung des Vertrages ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen besteht, ist zunächst auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages zu prüfen, ob hier Regelungen enthalten sind. In vielen Verträgen ist in diesem Zusammenhang geregelt, dass bei Kündigungen aus wichtigem Grund kein Schadensersatzanspruch besteht.

Sollte sich die Kündigung lediglich aus den gesetzlichen Gründen ableiten, würde eine Schadensersatzverpflichtung gem. §§ 280, 281 BGB bestehen, wenn die Kommune die Absage zu vertreten hätte. Hiervon ist nach diesseitiger Sicht nicht auszugehen, wenn die Absage auf der Grundlage der Allgemeinverfügung erfolgt ist.

Absagen nach Inkrafttreten der Dritten bzw. Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen stellen ebenfalls einen wichtigen Grund zur Kündigung von Verträgen bzw. zum Widerruf von Verwaltungsakten dar, da die Verordnungen ebenfalls jeweils auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgt sind. Insofern gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

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