Durch Artikel 2 der 12. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 342) wurde die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) erneut geändert. Die Verordnung tritt zum 28.05.2020 in Kraft und gilt bis zum 05.07.2020. Wesentliche Änderungen sind hierbei der Wegfall der 5 m²-Regelung im Gaststätten-, Spielbanken- sowie Spielhallenbereich. Des Weiteren ist die Öffnung von Schwimmbädern und Badeanstalten an Gewässern für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen zulässig (siehe § 2 Abs. 2a der Verordnung). Diese Regelung tritt jedoch abweichend von den sonstigen Regelungen erst am 01.06.2020 in Kraft.
Als Anlage haben wir Ihnen die aktuelle Lesefassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung beigefügt.
