Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Neufassung der Coronaschutzverordnung

Neufassung der Coronaschutzverordnung

Aktualisierung der Verhaltensempfehlungen (§ 1 CoSchuV – Pandemiegerechtes Verhalten)
Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene

Verschärfung der Maskenpflicht (§ 2 CoSchuV)
einheitlich Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden
Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen

Entfallen des Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (Eigentestung der Lehrkräfte)
für die unbeaufsichtigte Eigentestung gibt es nach § 28b IfSG n.F. keine Grundlage mehr; zudem wäre ein solcher Test aufgrund neuen Bundesrechts auch nicht als 3G-Nachweis etwa im ÖPNV mehr tauglich

3G am Arbeitsplatz (§ 3a CoSchuV)
§ 3a CoSchuV kann künftig entfallen, da der Bundesgesetzgeber im neuen § 28b IfSG eine weitergehende Regelung für Arbeitsstätten schafft
Der Bund regelt auch unmittelbar die Verpflichtung zum Homeoffice (Angebotspflicht des AG, Annahmeplicht des AN, soweit möglich) – § 28b Abs. 4 IfSG n.F.

Schaffung einer Freitestungsmöglichkeit positiv getesteter asymptomatischer Geimpfter und Genesener (Ergänzung § 7 CoSchuV) entsprechend RKI-Empfehlung

Zutrittsregelungen zu medizinischen Einrichtungen sowie zu Alten- und Pflegeheimen (§§ 8 und 9 CoSchuV)
Anpassung an den neuen § 28b IfSG; der Bund trifft nunmehr selbst bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen für den Zutritt durch Besucher und Beschäftigte sowie die Vorhaltung von Testangeboten

Anordnung eines flächendeckenden 3G an Hochschulen, Akademien und sonstigen außerschulischen Bildungsangeboten (Änderung §§ 14, 15 CoSchuV)

Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb (§ 16) – mit Abstand und Maske

in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR)
bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000).

2G in den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)

2G in Übernachtungsbetrieben
Ausnahme für berufliche bedingte Übernachtungen (3G mit täglichen Tests)
2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.)

2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten (bisher 3G+)
Sonderreglung wegen besonderer Gefährlichkeit
2G plus Test heißt: 2G plus tagesaktueller Schnelltest (bzw. in der Disko plus Schülertestheft)
2G für Disko draußen

2G-Optionsmodell (§ 26a) wird in geschlossenen Räumen zu 2G-plus-Test (draußen weiterhin 2G) – ohne Maske und Abstand

Anlagen:
Auslegungshinweise CoSchuV
CoSchuV – Stand 25.11.21

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