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Neue Corona – Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung gültig ab 01.12.2020

Unter anderem wurde die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung geändert und ergänzt. Die neue Corona-Kontakt- und Beschränkungsverordnung gilt vom 01.12.2020 – 20.12.2020. Nach der gestrigen Telefonschalte der Kanzlerin mit den Länderchefinnen und –chefs ist zudem vorgesehen, dass die Maßnahmen bis zum 10.01.2021 verlängert werden. 

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen: 

  • Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, beschränken sich die Empfehlungen darauf, auch hier die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen sind in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen. Gleiches gilt für Orte in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr. Die Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann.
  • Für Geschäfte und den Einzelhandel gelten folgende Quadratmeter-Regeln: auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden.

 

Bund und Länder haben sich zudem in ihrer Konferenz am 25.11.2020 darüber hinaus über folgende Punkte verständigt:

  • In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar, sollen die Kontaktbeschränkungen angepasst werden: Dann dürfen sich 10 Personen, ohne eine Begrenzung der Hausstände, treffen. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit. Diese Maßnahme wird im Laufe des Dezembers mittels einer neuen Verordnung beschlossen, da das Infektionsschutzgesetz vorgibt, Regelungen grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen.
  • Mit Blick auf Silvester ist geplant, im Laufe des Dezembers zu regeln, dass im privaten Kreis Böller erlaubt bleiben. Auf öffentlichen Plätzen und in belebten Straßen soll dies untersagt werden.

Wir bitten um Beachtung.

Anlagen

03122020Auslegungshinweise CoKoBeV ab 1.12.pdf

03122020Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand 01.12).pdf

03122020VollzugshinweiseCoKoBeV ab 1.12.pdf

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