Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat uns die Möglichkeit eingeräumt, zum Richtlinienentwurf (Stand 12.06.2020) hinsichtlich der Kostenrichtwerte und technischen Anforderungen Stellung zu nehmen.
Das HMWEVW teilt mit, die Kommunalrichtlinie Energie vom 10.02.2017 (Richtlinie des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen – Kommunalrichtlinie) zu überarbeiten und zu aktualisieren, um die Energiewende in den hessischen Kommunen erfolgreich umsetzen zu können.
Wesentliche Änderungen der überarbeiteten Richtlinienfassung betreffen die Aufnahme weiterer Fördertatbestände im Rahmen der Gebäudemodernisierung (vor allem zur Speichertechnologie sowie zum Einsatz nachwachsender Dämmstoffe und zur smarten Anlagetechnik). In Anlage 1 der Kommunalrichtlinie Energie werden technische Regelungen, bspw. zur Lüftung und zu Ersatzneubauten und Einzelheiten zu berücksichtigungsfähigen Planungskostenpauschalen aufgenommen.
Die Antragsberechtigung nach der Richtlinie bleibt unverändert, nach Teil I Nr. 3 sind hessische Städte, Gemeinden und Landkreise, deren Zusammenschlüsse und kommunale Zweckverbände für eigene und auch kommunal ersetzende Maßnahmen antragsberechtigt. In der Richtlinie werden die Förderangebote des HMWEVW für investive Kommunalmaßnahmen im Energiebereich zusammengefasst. Im Einzelnen werden gefördert
- energetische Modernisierungsmaßnahmen von Nichtwohngebäuden in drei Qualitätsstufen sowie von Einzelmaßnahmen;
- Neubauten mit besonders hohen energetischen Standards, in begründeten Ausnahmefällen: Ersatzneubauten, wenn die energetische Qualität der Ersatzneubauten den energetischen Anforderungen der als Modellprojekte geförderten Neubauten entspricht;
- Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien von innovativen Energietechnologien in kommunalen Liegenschaften (z. B. zur Förderung von LED Straßenbeleuchtung, zur Förderung von Solarabsorberanlagen und Effizienzmaßnahmen in kommunalen Freibädern sowie Maßnahmen zur Digitalisierung im Energiebereich kommunaler Gebäude).
Die Förderung zu kommunalersetzenden Vorhaben wird fortgesetzt, wenn die betroffene Kommune dies beantragt und die zweckentsprechende Nutzung der Gebäude/Maßnahme sichergestellt wird. Zur Förderung werden Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich, Einzelplan 17 Kap. 30, Buchungskreis 2595, FP 50 (Energie) eingesetzt.
Das Ministerium hat uns zum Richtlinienentwurf (Stand 12.06.2020) die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von daher bitten wir Sie, uns zu dem Richtlinienentwurf Hinweise oder gewünschte Änderungen mitzuteilen bis zum 10.08.2020.
Den Richtlinienentwurf können Sie als Anlage bis zum 11.08.2020 abrufen.
Anlage-zur-Kommunalrichtlinie-Energie.pdf
Wir bitten um Stellungnahme, sofern als erforderlich erachtet und um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.
