Startseite Stellungnahmen und Beschlüsse Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen

Durch die Regelung im Glücksspielstaatsvertrag zu den Spielhallen und der darin enthaltenen Übergangsregelungen (in § 29 Abs. 4 GlüStV 21) können Regelungen für Bestandsspielhallen erlassen werden. Das Innenministerium hat dies zum Anlass genommen, dass Spielhallengesetz in seiner Struktur komplett zu ändern und neue Regelungen auch in Bezug auf die Ausgestaltung von Spielhallen aufzunehmen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zeichnet sich insbesondere durch folgende Änderungen aus:

  • Das Hessische Spielhallengesetz wird neu strukturiert. Die Erlaubnis wird nunmehr in § 2 geregelt und die Anforderungen an die Spielhallen in § 3.
  • Hinsichtlich der Anforderungen an die Spielhallen bleibt es dabei, dass keine Mehrfachkonzessionen möglich sind.
  • Zwischen den Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie einzuhalten. Allerdings können hier von den zuständigen Behörden Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Spielhallen zusätzliche qualitative Anforderungen erfüllen.
  • Die Abstandsregelung zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wird begrenzt auf eine Mindestabstandsregelung von 300 m Luftlinie zu Suchtberatungs- und zu Suchtbehandlungsstätten sowie Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Oberstufe (Sekundarstufe II). Auch hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn zusätzliche qualitativen Anforderungen eingehalten werden.
  • Im Rahmen der Übergangsregelung können Spielhallenkomplexe mit bis zu 3 Spielhallen je Gebäude, die bereits am 01.01.2020 bestanden haben, weiterbetrieben werden, wenn entsprechende Zertifizierungen und Überprüfungen erfolgen, die regelmäßig zu wiederholen sind. Im Übrigen wird das Zutrittsalter hierfür auf 21 Jahre gesetzt. Für diese Bestandsspielhallen sollen im Übrigen keine Abstandsregelungen gelten.

In dem Entwurf einer Stellungnahme haben wir uns kritisch zu diesen beabsichtigen Änderungen geäußert, da hier eine Abkehr von den bisher verfolgten Grundsätzen des Jugend- und Spielerschutzes erfolgt. Insbesondere die Einführung von weitreichenden Ausnahmemöglichkeiten führt dazu, dass die bisherige Linie zur Eindämmung von Spielhallen und damit der Spielsucht aufgeweicht wird.

Anlage: Hess. Ministerium Glücksspielstaatsvertrag

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