Im Rahmen der anstehenden Novelle sollen Anpassungen/Modifikationen bei Fragen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes, eine weitere Ausnahme von der Regelhilfsfrist und eine Überführung der Ernennungs- und Bestellungserfordernisse für Feuerwehr-Führungskräfte in die Rechtsverordnung erfolgen. Hierzu wie zu der scharf kritisierten Regelung zu den Feuerwachen (§ 6 FwOV) hat die Geschäftsstelle Stellung genommen und auf mögliche Kostenfolgen für die kommunalen Aufgabenträger verwiesen.
