In einem Beschluss einer Telefonschaltkonferenz der Länder vom 08.10.2020 wurde sich darauf geeinigt, dass Reisende aus innerdeutschen sogenannten Corona-Hotspots bei Ankunft in Hotels oder anderen Unterkünften einen negativen Corona-Test vorlegen müssen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Andernfalls greift ein Beherbergungsverbot. Im Gegenzug für diese Änderung entfällt für Reisende zugleich die obligatorische zweiwöchige Quarantäne.
Dem Beschluss zufolge will sich die Mehrheit der Länder an die Regelung halten. Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen allerdings legten dazu eigene Protokollerklärungen vor. Berlin und Thüringen wollen dabei ausdrücklich erstmal kein Beherbergungsverbot erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt neben dem Beherbergungsverbot auch eine Quarantänepflicht für Besucher aus Risikogebieten, selbst bei Vorlage eines negativen Corona-Test.
Familienbesuche und Pendelverkehr ausgenommen
Die Regelung, auf die sich die Mehrheit der Länder nun geeinigt hat, gilt demnach nur für Reisen zu touristischen Zwecken in gewerblichen Beherbergungsbetrieben. Familienbesuche sind ausdrücklich ausgenommen, ebenso Pendelverkehr.
Nicht erforderliche Reisen aus und in Risikogebiete unterlassen
In dem Beschluss forderten Bund und Länder alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich auf, nicht erforderliche Reisen in Gebiete und aus Gebieten heraus, welche die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage übersteigen, zu vermeiden.
Kein genereller Anspruch auf Corona-Test
Die Bund-Länder-Runde machte dabei klar, dass Reisewillige aus Corona-Hotspots keinen Anspruch auf einen Corona-Test haben, nur um damit das Beherbergungsverbot zu umgehen. Testungen für Reisezwecke könnten nur dann vorgenommen werden, wenn es vor Ort dafür Kapazitäten gebe, heißt es in dem Beschluss. Vorrang haben Testungen im Gesundheitswesen sowie Testungen zur Aufrechterhaltung des Bildungswesens und der inneren Sicherheit.
Generell gibt es auch keine Regelung dazu, dass die Krankenkassen Tests bei Inlandsreisen zahlen. Dies gilt derzeit nur für Pflichttests für Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland. Wer keine Symptome hat, muss einen Test in der Regel selbst bezahlen.
Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes – DStGB
Die Reisebeschränkungen können ein Weg sein, damit die Verbreitung des Virus aus Hotspot-Gebieten gestoppt wird. Die Akzeptanz solcher Regelungen hängt jedoch im Wesentlichen auch von der Kontrolldichte und den Kontrollmöglichkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden zusammen. Diese sind in vielen Kommunen schon heute an der Grenze des maximal Leistbaren. Die längerfristige Aufrechterhaltung von Kontrollen wird ohne zusätzliche Unterstützung der kommunalen Ordnungsdienste nicht möglich sein.
