Danach gilt das Betretungsverbot nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.
Dies gilt auch für laufende Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung. Personensorgeberechtige haben nach § 27 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Über geeignete Hilfen ist fallbezogen im Hilfeplanverfahren zu entscheiden; Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. In diesem Kontext kann, ggf. begleitend zu einer ambulanten Hilfe zur Erziehung, auch die Förderung in einer Kindertagesstätte bzw. in Kindertagespflege vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund soll in Fällen, in denen das Jugendamt eine Unterbrechung der Kindertagesbetreuung mit Blick auf das Kindeswohl und die erzieherische Situation im Elternhaus als nicht geboten einschätzt und den durchgehenden Besuch hinsichtlich der Gewährleistung des Kindeswohls als dringend notwendig ansieht, ein Zugang zur Not-Kinderbetreuung ermöglicht werden.
Informationen:
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Referatsleiterin II 1
Kinder, frühkindliche Bildung
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65193 Wiesbaden
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Fax: 0611-32719-3496
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