Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Kassenstatistikmeldung zum 15.04. – keine Verlängerung!!!!

Kassenstatistikmeldung zum 15.04. – keine Verlängerung!!!!

„§ 6 Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz (juris: GemFinRefGAV HE 1998)

(1) Die Gemeinden melden die Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldung zur Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen nach§ 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342), an das Hessische Statistische Landesamt zu den von dort vorgegebenen Terminen.

(2) Versäumt eine Gemeinde den Anmeldetermin, schätzt das Ministerium der Finanzen die Höhe der Gewerbesteuerumlage; sie ist in der Regel mindestens in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer anzusetzen.“

Das HMdF weist darauf hin, dass wenn der Termin versäumt wird, wegen § 6 Abs. 2 kein Einkommensteueranteil ausgeschüttet wird. Bitte achten Sie daher darauf, dass die Meldung trotz Corana-Krise rechtzeitig erfolgt. Sollte ein personeller Engpass bestehen teilt das HMdF mit müsse trotzdem eine Meldung erfolgen, auch wenn dies nur eine an den vorherigen Quartalsdaten orientierte grobe Schätzung sein sollte.
Schätzungen sind im laufenden Verfahren korrigierbar. Nichtmeldungen nicht!!

Auch § 3 des Gesetzes über die Heimatumlage (juris: HeimatUmlG HE) regelt deren Berechnung und Zahlungsweise und verweist auf die oben genannte Verordnung.
„ Für die Berechnung und Auszahlung der Heimatumlage gelten der Dritte und Vierte Abschnitt derAusführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetzvom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 167), entsprechend.“

Wir bitten um Kenntnisnahme und dringende Beachtung.

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