Feststellung der Gefährlichkeit eines verhaltensgefährlichen Hundes (§ 2 Abs. 2 Hun-deVO) durch einen feststellenden Verwaltungsakt und Anordnung eines Leinen- und/ oder Maulkorbzwangs (§9 Abs. 3 HundeVO)
Aufgrund zahlreicher Anfragen unserer Mitglieder erhalten Sie folgende überarbeitete Erläuterungen …
