Aufgrund zahlreicher Anfragen unserer Mitglieder erhalten Sie folgende überarbeitete Erläuterungen und Vorlagen bezüglich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (§ 2 Abs. 2 HundeVO) und der Anordnung eines Leinen- und/oder Maulkorbzwangs gemäß § 9 Abs. 3 HundeVO:
Die Gefährlichkeit eines Hundes ist von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG). Die Ermittlungspflicht entfällt etwa nicht dann, wenn der Geschädigte keine Aussage machen möchte oder von einer Anzeige absieht. Kommt die Behörde nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Gefährlichkeit des Hundes i.S.d. § 2 Abs. 2 gegeben ist, hat sie dies durch entsprechenden Verwaltungsakt festzustellen. Es empfiehlt sich, die Hundehalterinnen und -halter bereits während der Anhörung für den Fall der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis hinzuweisen.
Für die örtliche Ordnungsbehörde sind somit im Falle der Kenntniserlangung von einem Sachverhalt, der zur Gefährlichkeit eines Hundes i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HundeVO führen kann, folgende Schritte zu beachten:
- Aufklärung des Sachverhaltes
Zunächst muss eine Aufklärung des Sachverhaltes – also des „Tat“-Hergangs – durch Einholung sämtlicher verfügbarer Informationen der Betroffenen (Hundehalter, verletzte Personen und benannte oder bekannte Zeugen und vorliegende ärztliche Atteste) erfolgen. Erst dann, wenn aus Sicht der örtlichen Ordnungsbehörde der Sachverhalt abschließend ermittelt worden ist, kann die – rechtliche – Entscheidung erfolgen, ob Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 HundeVO erfüllt sind und aus diesem Grunde der Hund als gefährlich i.S.d. § 2 Abs. 2 HundeVO anzusehen ist. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für das Vorliegen der Voraussetzungen vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig.
- Anhörung des Hundehalters
Steht die Gefährlichkeit des Hundes aus Sicht der örtlichen Ordnungsbehörde fest, folgt im Hinblick auf den Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes in einem zweiten Schritt die erforderliche vorherige Anhörung gegenüber dem Hundehalter, dessen Hund für gefährlich erklärt werden soll. Diese Anhörungspflicht resultiert aus § 28 HVwVfG. Danach ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift (belastender Verwaltungsakt) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 HVwVfG), sofern davon nicht aus den in § 28 Abs. 2 und 3 HVwVfG geregelten Ausnahmen ausnahmsweise abgesehen werden kann, was ausdrücklich zu begründen ist. Das bedeutet, dass dem Betroffenen der Sachverhalt, der zur Entscheidung der Gefährlichkeit seines Hundes auf Seiten der örtlichen Ordnungsbehörde geführt hat, die Absicht mitgeteilt werden muss, dass beabsichtigt sei, den Hund durch eine feststellende Verfügung für gefährlich zu erklären.
Des Weiteren müsste – soweit dies im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen ebenfalls angeordnet wird – darauf hingewiesen werden, dass darüber hinaus außerhalb des eingefriedeten Besitztums die Verpflichtung angeordnet werden soll, den Hund an der Leine zu führen und bzw. oder ihm eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert.
In der VVHundeVO wird – zu § 2 Abs. 2 – des Weiteren empfohlen, den Hundehalter bereits in der Anhörung für den Fall der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis hinzuweisen.
Eine Anhörung kann wie folgt lauten:
…
Nach unseren Ermittlungen aufgrund der Mitteilung eines Vorfalls mit Ihrem Hund (…..) und (…..) am (…..) bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei Ihrem Hund um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. (…..) der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom (…..) handelt:
(Sachverhaltsschilderung, Erklärungen und Aussagen der Personen, die zu dem Vorfall Aussagen gemacht haben, Hinweise auf mögliche ärztliche Atteste und Darstellung der Schlussfolgerung auf Seiten der örtlichen Ordnungsbehörde).
Ich beabsichtige deshalb, Ihren Hund (…..) durch einen feststellenden Verwaltungsakt für gefährlich zu erklären und Ihnen aufzuerlegen, ihn außerhalb des eingefriedeten Besitztums anzuleinen und (ggf. oder; hier ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen) mit einer Vorrichtung zu versehen, die das Beißen zuverlässig verhindert.
Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und setze Ihnen dazu eine Frist bis zum (…..).
Für den Fall der Feststellung der Gefährlichkeit Ihres Hundes weise ich Sie auf die Voraussetzungen für die gemäß § 1 Abs. 3 HundeVO erforderliche Haltererlaubnis hin, deren Voraussetzungen in § 3 HundeVO geregelt sind:
Auf Ihren Antrag kann zunächst eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Erforderlich dafür ist, dass Sie
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- nachweisen, dass Ihr Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgeht,
- nachweisen, dass für Ihren Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist und
- nachweisen, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
Um Ihnen die abschließende befristete Erlaubnis erteilen zu können, müssen Sie darüber hinaus
- Ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 HundeVO nachweisen,
- Ihre Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung gemäß § 6 HundeVO nachweisen,
- eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweisen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Als Anlage sollte der Vordruck des Erlaubnisantrages sowie der Text der Hundeverordnung beigefügt werden.
- Feststellender Verwaltungsakt und Anordnung Leinen- und/oder Maulkorbzwang
Nach durchgeführter Anhörung ist – sofern die Anhörung keine andere Entscheidung nach sich zieht – ggf. die Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 2 Abs. 2 HundeVO durch einen Verwaltungsakt festzustellen sowie ggf. zusätzlich die Leinen- und/oder Maulkorbanlegepflicht anzuordnen.
- 9 Abs. 3 sieht vor, dass trotz positiver Wesensprüfung (und damit in der Regel nach erteilter Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes) Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet werden können, wenn hierfür Gründe (z.B. Beißhandlungen von Hunden) vorliegen. Die Anordnung kann für „jeden Hund“ ausgesprochen werden. Also z.B. auch für Hunde, deren Gefährlichkeit noch nicht unanfechtbar festgestellt worden ist. Leinenzwang kann statt des Maulkorbes als mildere Maßnahme oder auch zusätzlich neben dem Maulkorb aufgelegt werden.
Ob eine Leinen- und/oder Maulkorbanlegepflicht angeordnet werden soll, muss für den konkreten Einzelfall auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und insbesondere der Wahl des mildesten Mittels geprüft und festgestellt sowie in der Verfügung begründet werden. Da gemäß § 8 Abs. 1 HundeVO ein gefährlicher Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden darf, wenn der Halter eine Erlaubnis – zumindest also eine vorläufige Erlaubnis – erhalten hat, ist der Leinen- und/oder Maulkorbzwang zuerst lediglich für die Zeitspanne zwischen der Erteilung einer zumindest vorläufigen Erlaubnis nach § 3 HundeVO und dem Zeitpunkt der Vorlage eines positiven Wesenstests zu verfügen.
Eine Abweichung von § 8 Abs. 1 HundeVO, auch wenn diese aus Tierschutzgründen geboten erscheint, verstößt nach ständiger Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte gegen das Regime der Hundeverordnung und stellt auch keine Begünstigung des Hundehalters, sondern eine Verletzung dessen Rechte dar (vgl. Urteil VG Kassel vom 08.10.2004, Az.: 2 G 2314/04; zuletzt: Urteil VG Kassel vom 19.01.2022, Az.: 7 K 431/20.KS).
Ein feststellender Verwaltungsakt könnte somit wie folgt lauten (…..)
- Es wird festgestellt, dass Ihr Hund (…..) gemäß § 2 Abs. 2 (Nr. ….. Alt. …..) HundeVO (…..) gefährlich ist.
- Sie werden gemäß § 9 Abs. 3 HundeVO (…..) verpflichtet, Ihrem Hund (…..), ab Vorlage einer zumindest vorläufigen Erlaubnis gemäß § 3 HundeVO bis Vorlage einer positiven Wesensprüfung, außerhalb des eingefriedeten Besitztums eine Leine und (ggf. oder) eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Sie darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch 2 m. Hinweis: Bis zur Vorlage einer zumindest vorläufigen Erlaubnis gemäß § 3 HundeVO darf Ihr Hund gemäß § 8 Abs. 1 HundeVO nicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt werden.
- Für die Erfüllung der unter Ziffer 2 genannten Anordnung (bzw. Anordnungen) wird Ihnen eine Frist von z.B. einer Woche ab Erteilung einer zumindest vorläufigen Erlaubnis gesetzt.
- Für den Fall, dass Sie der unter Ziffer 3 angeordneten Verpflichtung (oder angeordneten Verpflichtungen) nicht fristgerecht nachkommen, wird gegen Sie gemäß §§ 48, 50, 53 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom (…..) ein Zwangsgeld in Höhe von (bei mehreren Anordnungen: „jeweils“) (…..) Euro festgesetzt, was Ihnen hiermit angedroht wird.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (…..) angeordnet.
Die Begründung der Verfügung ist zweigeteilt: Zum einen muss die Verfügung der Gestalt begründet werden, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale der Anordnungen im Sinne der Ziffern 1 bis 5 begründet werden. Darüber hinaus ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung besonders mit einer Interessenabwägung zu begründen.
Die Begründung der Verfügung muss sich auf das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Anordnungen beziehen, also insbesondere eine Begründung dafür enthalten, dass
- der Hund gefährlich ist,
- die Anordnung der Leinen- und/oder Maulkorbanlegepflicht im Hinblick auf § 9 Abs. 3 HundeVO erforderlich ist und das geeignete Mittel darstellt und
- die Androhung des Zwangsgeldes – gestützt auf §§ 48, 50 und 53 HSOG (die Vorschriften sollten bereits in die Anordnung einbezogen werden) – gerechtfertigt sein.
Für den Fall, dass von § 50 HSOG Gebrauch gemacht werden soll, ist dies in die Anordnung mit einzubeziehen und zu begründen.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beinhaltet eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse des Hundehalters. Es kann wie folgt formuliert werden:
Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Feststellung der Gefährlichkeit Ihres Hundes und der Verpflichtung, dem Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums eine Leine (ggf. zuzüglich eines Maulkorbs) anzulegen, um Menschen und Tiere von den von Ihrem Hund ausgehenden Gefahren (beispielsweise Gefahren durch Beißhandlungen) zu verhindern, mit dem privaten Interesse, weiterhin von der Gefährlichkeit Ihres Hundes ausgehen zu dürfen und den Hund nicht anleinen bzw. mit einem Maulkorb versehen zu müssen, überwiegt das öffentliche Interesse. Aus diesem Grunde kann nicht abgewartet werden, bis nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel und -behelfe die Anordnungen durchsetzbar sind.
In Zweifelsfällen empfehlen wir Rücksprache mit der Geschäftsstelle.
Abteilung 2.1 – T.D./IBR
