Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Im Bauordnungsrecht lag der Schwerpunkt der Rechtsberatung in der Prüfung von Gestaltungssatzungen und von Stellplatzsatzungen. Im Mittelpunkt der Gestaltungssatzungen steht oftmals der Versuch der Städte und Gemeinden, Anforderungen an die zunehmende Errichtung von Werbeanlagen zu stellen, um einem „Wildwuchs“ entgegen zu treten, dessen Folge eine nicht vertretbare Ortsbildbeeinträchtigung wäre. Bei der Festlegung der Anzahl notwendiger Stellplätze ist sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als auch der Berechnungsgrundlage steter Anpassungsbedarf festzustellen. Anlässlich des in Verdichtungsräumen festgestellten Wohnraumbedarfs regte das Hess. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung eine Prüfung an, ob der in der Satzung festgesetzte Stellplatzbedarf zur Förderung des Wohnungsbaus reduziert werden kann, weil in Verdichtungsräumen u.a. das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs den tatsächlichen Bedarf verringere.
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Im Bereich des Bauplanungsrechts lag der Schwerpunkt – sowohl der Beratung als auch der Prozessvertretung – bei der Aufstellung von Bauleitplänen zur Windenergienutzung. Insbesondere die Ausweisung von kombinierten Vorrang- und Ausschlusszonen für die Windenergienutzung setzt bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans ein gesamträumliches Planungskonzept voraus. Hierbei werden hohe Anforderungen an die Qualität der vorzunehmenden Untersuchungen gestellt. Viele Gemeinden begnügen sich nicht mit der Ausweisung von Vorrangzonen, sondern stellen innerhalb der Vorrangzonen Bebauungspläne auf, mit denen eine konkrete Standortplanung bezweckt wird. Ein weiterer Schwerpunkt im Bauplanungsrecht stellte die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Normenkontrollanträgen dar. Insoweit sehen sich die Kommunen im Bereich der Bauleitplanung einer stetig steigenden Anzahl von Normenkontrollverfahren ausgesetzt und bedürfen hier verstärkt einer rechtlichen Unterstützung und Vertretung. Seitens der Geschäftsstelle wurden im Berichtszeitraum eine Vielzahl von Normenkontrollverfahren von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitgliedsstädte und –gemeinden geführt. Wegen der besonderen Bedeutsamkeit und bundesweiten Bedeutung sei hier beispielhaft auf folgende zwei Entscheidungen hingewiesen: Mit Urteil vom 01.07.2010 (Az.: 4 C 2302/09.N) hat der Hess. VGH entschieden, dass die Planung von Bauabschnitten einer Bundesstraße innerhalb des Gemeindegebietes durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Sinne des § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG fehle nur dann die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verkehrsplanung keinen örtlichen Bezug aufweise, weil sie dann nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB diene. Die Anwendung dieser Vorschriften werde aber nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Vorhaben (zugleich auch) überörtliche Bedeutung …