Mit Erlass vom 23.3.2020 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport diesbezüglich bestätigt, dass die Städte und Gemeinden zuständige Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 der 3. VO sind. Des Weiteren können Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sowohl in Trauerhallen als auch auf dem Friedhof stattfinden, wenn dabei der Abstand von 1,50 m zwischen den Teilnehmern eingehalten wird. Insofern kommt es auf die konkrete Ausgestaltung vor Ort an. Auf eine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmer wurde verzichtet.
Zudem wird allgemein auf § 12 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verwiesen, der Schutzmaßnahme bei Ansteckungsgefahren regelt.
Wir bitten um Beachtung.
Sie/Hg/Ne
Anlage: Erlass vom 23.03.2020 des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport
