1.) Mit Erlass vom 23.3.2020 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport diesbezüglich bestätigt, dass die Städte und Gemeinden zuständige Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 der 3. VO sind. Des Weiteren können Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sowohl in Trauerhallen als auch auf dem Friedhof stattfinden, wenn dabei der Abstand von 1,50 m zwischen den Teilnehmern eingehalten wird. Insofern kommt es auf die konkrete Ausgestaltung vor Ort an. Auf eine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmer wurde verzichtet.
Mit der Achten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 27.04.2020 wurde wiederum die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus geändert. Danach wird § 1 Abs. 4 in der Form neu gefasst, dass Zusammenkünfte im Rahmen von Trauerfeierlichkeit und Bestattungen unter Beachtung der Mindestabstandsgebotes durchgeführt werden können.
Eine zahlenmäßige Beschränkung erfolgt ausdrücklich nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch in diesen Zeiten eine würdige Trauerfeier durchgeführt werden soll.
Aufgrund des Verweises auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 a der 3. VO ist bei Zusammenkünften im Rahmen von Trauerfeiern und Bestattungen ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen Personen (ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes) einzuhalten, sofern keine Trennvorrichtungen vorhanden sind. Des Weiteren dürfen keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und weitergereicht werden. Darüber hinaus sind Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes einzuhalten und umzusetzen.
Der Erlass vom 23.03.2020 ist bei auf der Homepage des Hessischen Städte- und Gemeindebundes im Mitgliederbereich unter der Rubrik „Aktuelle Informationen zum Corona-Virus – Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen während der Corona-Pandemie vom 26.03.2020“ eingestellt.
Nach § 13 FBG sind im Übrigen die Angehörigen eines Verstorbenen verpflichtet, die erforderlichen Sorgemaßnahmen zu veranlassen. Damit sind auch diese sorgepflichtigen Angehörigen bzw. die Bestatter als Gehilfen für die Trauerfeierlichkeiten und die Einhaltung der gemeindlichen Hinweise verantwortlich.
Zudem wird allgemein auf § 12 FBG verwiesen, der Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahren regelt. Für Bestatter gilt dabei eine Handlungsempfehlung des Robert-Koch-Instituts.
2.) Desweitern möchten wir auf die Vierte Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 30.03.2020 hinweisen. Danach wurde die Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.03.2020 in § 4 insoweit geändert, dass bei in Krankenhäusern verstorbenen Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion auf die Durchführung der zweiten Leichenschau verzichtet wird. Danach erfolgt abweichend von § 10 Abs. 9 und 10 FBG eine zweite Leichenschau nur in besonderen Einzelfällen. Die Entscheidung über die Durchführung der zweiten Leichenschau trifft die zuständige Ärztin oder Arzt.
Bei einem Verzicht auf die zweite Leichenschau, ist dies auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 9 S. 5 FBG unter Angabe des Grundes zu vermerken.
Eine Öffnung des Sarges ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Diese Handreichung erfolgt im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.
Wir bitten um Beachtung.
Dezernat 2 –Sie/Hg/Ne
