Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Dienstrechtliche Hinweise des Hessische Ministeriums des Innern und für Sport zum Umgang mit dem neuen Corona-Virus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Dienstrechtliche Hinweise des Hessische Ministeriums des Innern und für Sport zum Umgang mit dem neuen Corona-Virus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Prüfung der gesundheitlichen Eignung vor beamtenrechtlichen Ernennungen
hier: Derzeit keine Gutachten durch die Gesundheitsämter

Auf Grund der derzeitigen Corona-Virus-Situation führen die Gesundheitsämter zurzeit keine amtsärztlichen Untersuchungen durch. Bezüglich anstehender Berufungen in ein Beamtenverhältnis können im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (§ 10 Abs. 2 HBG) folgende Hinweise gegeben werde:

I. Andere Ärzte beauftragen
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für eine amtsärztliche Untersuchung vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis. Ausreichend ist eine ärztliche Untersuchung (§§ 10 Abs. 2, 39 Abs. 1 Satz 2 HBG i.V.m. Nr. 1.2 Erlass HMSI vom 19.08.2015, V 3 B 18 a 7000 – 0003/20008/001). Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis wird aber – auch im Erlass des HMSI s.o. – empfohlen. Sie kann aber auch durch andere Ärzte erfolgen. In diesem Fall bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärzte mit der Durchführung beauftragt werden können (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 HBG). Es kommen z.B. die Ärzte der medical airport service GmbH (MAS) oder sonstige niedergelassene Ärzte in Betracht.

II. Verbeamtung auf Widerruf (Vorbereitungsdienst)

1. Ernennung im BaW unter Verzicht auf die ärztliche Untersuchung
Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kann z.Zt. auf die Eignungsuntersuchung zum BaW verzichtet werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bzw. der Abwägung tritt das legitime Ziel der ärztlichen Untersuchung, den Dienstherrn vor den finanziellen Folgen krankheitsbedingter Ausfallzeiten zu schützen, hinter dem Ziel der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zurück. Dies umso mehr, als das BaW mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung endet und kein Anspruch auf Übernahme in das BaP besteht. Die ärztliche Untersuchung sollte aber zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus Fürsorgegründen nachgeholt werden. Die Einholung einer vorherigen Selbstauskunft mittels Gesundheitsfragebogen (Muster Anlage 1) ist sinnvoll.

2. Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Arbeitnehmerverhältnis (AN)
Der Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der allg. Verwaltung und des gehobenen Rentenversicherungsdienstes kann auch als AN erfolgen (§ 1 Abs. 4 HVerwFHG).

III. Verbeamtung auf Probe

1. Bisher BaW – Ernennung ins BaP nach vorheriger Selbstauskunft
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil v. 30.10.2013, 2 C
16.12) kann auf die ärztliche Untersuchung vor der Berufung in ein BaP verzichtet werden, wenn die Eignungsuntersuchung vor Verbeamtung in das BaW erfolgt ist, und bereits bei dieser Untersuchung eine Prognose gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf die spätere Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte und keinerlei Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen offensichtlich sind (keine erheblichen Krankheitszeiten, keine anderweitigen Erkenntnisse des Vorgesetzten). Der BaW, der zuvor amtsärztlich untersucht wurde, erhält im Vorfeld einen Gesundheitsfragebogen (Muster Anlage 2), in dem eine Erklärung zum aktuellen Gesundheitszustand im Rahmen der anstehenden Verbeamtung auf Probe abzugeben ist. Der Fragebogen ist über die oder den Dienstvorgesetze/n an die personalverwaltende Stelle weiterzuleiten. Die oder der Dienstvorgesetzte erhält zugleich Gelegenheit, Zweifel zu der Stellungnahme zu äußern. Der personalverwaltenden Stelle obliegt anschließend die Entscheidung, ob zunächst eine ärztliche Untersuchung oder eine direkte Übernahme in ein BaP erfolgen soll. Die Ausgabe eines Gesundheitsfragebogens an bereits Beschäftigte des Landes bedarf einer vorherigen Zustimmung durch den Personalrat nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 7, 77 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 69 HPVG.

2. Bisher als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Beschäftigte
Eine Berufung in das BaP ist nicht ohne ärztliche Untersuchung möglich. Den Betroffenen kann eine schriftliche Zusicherung (§ 38 HVwVfG) der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis bei gesundheitlicher Eignung sowie der Anrechnung der Zeit im Beschäftigungsverhältnis auf die laufbahnrechtliche Probezeit gegeben werden.

3. Neueinstellungen
Die Einstellung kann – unter schriftlicher Zusicherung (§ 38 HVwVfG) der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis bei gesundheitlicher Eignung sowie der Anrechnung der Zeit im Beschäftigungsverhältnis auf die laufbahnrechtliche Probezeit – zunächst im Arbeitnehmerverhältnis erfolgen. Bei beabsichtigter Übernahme in das Beamtenverhältnis besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Nr. 5.3 der „Allgemeinen Gewährleistungsentscheidung“ vom 4. Dezember 2017 (StAnz. S. 1494). Die Zeit ist grundsätzlich ruhegehaltfähig.

IV. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Die Tragweite der Entscheidungen ist sowohl für die Betroffenen als auch für den Dienstherrn von erheblicher Bedeutung. Soweit keine ärztliche Untersuchung zum Ende der Probezeit möglich ist, bestehen folgende Alternativen:

1. Toleranzspanne der Probezeit nutzen
Die Umwandlung in ein BaL muss nicht sofort nach Ablauf der Probezeit erfolgen. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein und der Dienstherr muss die möglichen Maßnahmen zeitnah ergreifen (BVerwG, Urteil v. 25.02.1993, 2 C 27/90). Soweit eine ärztliche Untersuchung in absehbarer Zeit möglich ist, kann hier ein gewisser Zeitraum (wohl nicht länger als 5 – 6 Monate insgesamt) zugewartet werden.

2. Verlängerung der Probezeit
Sie ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit oder mit häufigeren Erkrankungen jeweils vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist und wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine abschließende Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung oder Nichtbewährung noch nicht möglich ist. Hiervon kann bei Vorliegen der vorgenannten tatsächlichen Anhaltspunkte und bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Einholung eines ärztlichen Gutachtens (mögliche Alternativen müssen geprüft werden, z.B. MAS oder andere Ärzte) ausgegangen werden.

3. Bisher BaP – Ernennung ins BaL nach vorheriger Selbstauskunft
Bei einer bereits für die Ernennung in das BaP oder BaW durchgeführten ärztlichen Eignungsuntersuchung kann auf eine erneute Untersuchung bei Vorliegen einer Selbstauskunft mit einem Gesundheitsfragebogen (Muster Anlage 3) verzichtet werden. Begründung und Verfahren vgl. III. 1.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Dezernat 1-Dr.R./Rau./Ju.

Anlage 1 – Erklärung Gesundheitszustand Berufung BaW
Anlage 2 – Erklärung Gesundheitszustand Berufung BaP
Anlage 3 – Erklärung Gesundheitszustand Berufung BaL

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