Der Kommunale Arbeitgeberverband weist mit Rundschreiben 23/2020 vom 17.03.2020 darauf hin, dass der Bundestag zwar Gesetzesänderungen zur Erleichterung und Verbesserung des Bezuges von Kurzarbeitergeld beschlossen hat, die Einführung von Kurzarbeit aber einer rechtlichen Grundlage bedarf. Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes sieht jedoch keine Regelungen über Kurzarbeit vor. Nur für kommunale Unternehmen, die dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetztes unterliegen kann eine Betriebsvereinbarung eine mögliche Grundlage zur Einführung von Kurzarbeit sein. Im Übrigen verweisen wir auf das Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes.
