Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Corona-Krise: Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Corona-Krise: Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürger abzumildern.

Mietrecht

Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzrecht

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Strafprozessrecht

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess “platzt”. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens zehn Tagen möglich.

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Alle Regelungen gelten grundsätzlich zeitlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.
Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die einzelnen Regelungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: Pressemitteilung des BR v. 27.03.2020

Anlagen:

COV BGBEG Miete, Darlehen, Vertragsrecht
COV Gesell- Gen- Vereins- Stiftungs-und WEGrecht
COVInsAG Insolvenzaussetzungsgesetz

Nach oben scrollen