Entscheidung des Finanzausschusses an Stelle der Gemeindevertretung
Zur Frage, ob der Finanzausschuss anstelle des Kreistages nach § …
Zur Frage, ob der Finanzausschuss anstelle des Kreistages nach § …
Die 7. Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 25.05.2020 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt am 05.06.2020 veröffentlicht worden und mit Wirkung zum 06.06.2020 in Kraft getreten (GVBl S. 367).
Wie bereits mit unserer Sofortinfo vom 11.05.2020 mitgeteilt, hat der Hessische Landtag am 06.05.2020 den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften und zwei damit im Zusammenhang stehenden Änderungsanträge verabschiedet.
Dr Hessische Landtag hat am 06.05.2020 den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften und zwei damit im Zusammenhang stehende Änderungsanträge verabschiedet.
Ergänzend zu unseren Auslegungshinweisen vom 31.03.2020 (eingestellt auf unserer Homepage im Mitgliederbereich und dort unter „Corona-Virus“) geben wir in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport weitere Hinweise zu den neuen Regelungen, die sich insbesondere aus der Beratungspraxis ergeben haben.
Mit Veröffentlichung vom 27.03.2020 im GVBl, S. 201 ist das vorstehend aufgeführte Gesetz am 28.03.2020 in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit dem neu eingefügten § 51 a HGO ergeben sich in der Beratungspraxis Auslegungsfragen.
Soweit einem Ortsbeirat Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen wurden, stellt sich die Frage, wie in diesem Sachverhalt § 51 a HGO auszulegen ist.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Erlass vom 27.03.2020 Auslegungshinweise zur neu geregelten Verschiebung von Bürgermeisterdirektwahlen und Bügerentscheiden (§ 150 HGO) gegeben.
Verschiebung von Bürgermeisterdirektwahlen und Bürgerentscheiden auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201) -§ 150 HGO