Evaluierung des § 13b BauGB
Im Zuge der BauGB-Novelle im Jahre 2017 wurde die Neuregelung des § 13b BauGB geschaffen, wonach es – befristet bis zum 31.12.2019 – möglich ist, auch Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB einzubeziehen, soweit es sich um Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m2 handelt und die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
