Sie bezwecken in der Sache, die Ausbreitung des Corona-Virus mindestens zu verlangsamen. Ihr Inhalt wird unten näher erläutert.
Die Verordnungen enthalten zwingende Mindestvorgaben. Um das Ziel der Bekämpfung einer raschen Ausbreitung der Corona-Infektionen zu fördern, haben jedoch die Städte und Gemeinden weitere organisatorische Maßnahmen zur Sicherung eines Notbetriebs der örtlichen Verwaltungen getroffen. Diese können allerdings nur ausgehend von den organisatorischen Möglichkeiten vor Ort formuliert werden.
Die Grundlagen für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten enthält das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG), etwa Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne und berufliche Tätigkeitsverbote (vgl. §§ 28-31 IfSG). Grundsätzlich zuständig sind für solche Maßnahmen die Gesundheitsämter bei den Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, HGöGD). Rechtsbehelfe gegen getroffene Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.
Neben Anordnungen der Gesundheitsbehörden im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten und Allgemeinverfügungen können die Landesregierungen aber auf Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Das hat die hessische Landesregierung getan. Die Verordnungen traten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das Maßnahmenpaket und eine zusammenfassende Pressemitteilung sind in der Internetpräsenz hessen.de abrufbar (https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/weitere-schritte-im-kampf-gegen-das-corona-virus-beschlossen, Stand: 16. 3. 2020).
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