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Auslegungshinweise zur 4. Verordnung Öffnung Einzelhandel

Mit der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus werden bestehende Schutzmaßnahmen für den Handel gelockert. Wirtschafts- und Sozialministerium haben die diesbezüglichen Auslegungshinweise aktualisiert und sind in Anlage beigefügt.

Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:

  • Geschäfte mit weniger als 800 qm Verkaufsfläche können bei strikter Anwendung der Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Auch größeren Einzelhändlern wird bei einer Reduzierung ihrer Verkaufsfläche auf 800 qm eine Öffnung erlaubt. Allerdings muss die Abtrennung unmissverständlich und klar sein sowie durchgesetzt werden.
  • Buchhandlungen, Auto- und Fahrradhändler können unabhängig von einer Größenvorgabe wieder öffnen.
  • In jedem Geschäft dürfen sich gleichzeitig nur eine Kundin oder ein Kunde je angefangene 20 qm für den Publikumsverkehr zugängliche Grundfläche aufhalten, um einen Mindestabstand von 1,50 m sicherzustellen. Des Weiteren müssen Trennvorrichtungen vorgesehen werden.
  • Eisdielen dürfen zukünftig Waren ausliefern als auch im Straßenverkauf verkaufen. Allerdings sind hier die Abstandsregelungen einzuhalten. Es darf nur ein Außer-Haus-Verkauf ohne das Anbieten von Sitzgelegenheiten erfolgen. Um Konflikte mit dem Abstandsgebot zu vermeiden, darf im Umkreis von 50 m kein Eis verzehrt werden.

Anlagen:
Auslegungshinweise zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus (gültig vom 20.04.2020 bis 03.05.2020)

20-04-28_Anlage zu den Auslegungshinweisen_4.CoronaVO.pdf

 

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