Startseite Aktuelle Informationen zum Coronavirus Auslegungshinweise zum Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen (Drs. 20/2591) vom 24.03.2020 (GVBL S. 201), hier: Erlass des HMdIuS zur Verschiebung von Bürgermeisterdirektwahlen und Bürgerentscheiden vom 27.03.2020

Auslegungshinweise zum Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen (Drs. 20/2591) vom 24.03.2020 (GVBL S. 201), hier: Erlass des HMdIuS zur Verschiebung von Bürgermeisterdirektwahlen und Bürgerentscheiden vom 27.03.2020

Hierzu ist folgendes ergänzend zu erläutern:

Zu 1. Verschiebung des Tages der Wahl und der Stichwahl bei Direktwahlen

  • Voraussetzungen für eine Wahltagsverschiebung nach § 150 Abs. 1 HGO

Soweit unter den Voraussetzungen des § 150 S.1 HGO eine Verschiebung des Wahltages in Betracht kommt, bedürfen die Aufhebung des Wahltages sowie die Bestimmung eines neuen Wahltages eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Auf der Grundlage der Neuregelung des § 51 a Abs. 1 S. 1 HGO kommt auch eine Eilentscheidung des Finanzausschusses in Betracht.

Sowohl die Aufhebung des bisherigen Wahltages wie auch die Bestimmung des neuen Wahltages bedürfen einer öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des bisherigen Wahltages und die öffentliche Bekanntmachung über den neuen Wahltag sollen miteinander verbunden werden. Soll die Wahl mit der allgemeinen Kommunalwahl verbunden werden, bedarf dies eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses.

1.2      Voraussetzungen für eine Wahltagsverschiebung für nicht unter § 150 S. 1 HGO fallende Direktwahlen.

Nach Auffassung des HMdIuS besteht auch die Möglichkeit den Wahltermin zu verschieben, wenn bereits nach dem Stand des Wahlverfahrens Wahlscheine nach § 18 KWO erteilt wurden. Auch hierfür ist der Beschluss der Gemeindevertretung bzw. hilfsweise des Finanzausschusses über die Aufhebung erforderlich. Da eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diesen Fall der Wahltagsverschiebung nicht gegeben ist, sollte in der entsprechenden Beschlussvorlage eine ausführliche und umfassende Abwägung erfolgen, warum besondere Umstände dafür sprechen, die Wahltagsverschiebung vorzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Erlass (S. 4 ff.) verwiesen.

1.3      Wirkungen einer Wahltagsverschiebung

Sofern es zu einer Verschiebung des Wahltages nach Nr. 1.1 bzw. Nr. 1.2 kommt, wird ein neues Wahlverfahren mit neuen Fristen eingeleitet. Es gelten jeweils neue Fristen für die Einrichung und Zulassung von Wahlvorschlägen mit der Folge, dass weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können. Bereits eingereichte Wahlvorschläge für die Direktwahlen müssen nicht erneut eingereicht werden. Sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
§ 150 HGO bereits zugelassen waren, ist die Zulassung für das neu beginnende Wahlverfahren zu wiederholen. Dies bedeutet, dass der Wahlausschuss über diesen ursprünglichen Wahlvorschlag nochmals zu beschließen hat. Dabei kommt nach den Ausführungen des HMdIuS eine Zurückweisung dieses ursprünglichen Wahlvorschlages im Rahmen eines neuen Zulassungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht. Sollte ein Wahlvorschlag nicht zugelassen worden sein, so ist dieser – sofern er nicht neu eingereicht wird – weiterhin unzulässig. Auch hierüber hätte der Wahlausschuss nochmal zu befinden. Unterstützungsunterschriften nach § 45 Abs. 3, S. 2 KWG brauchen nicht erneut beigebracht werden. Dies ist nach diesseitiger Sicht so zu verstehen, dass auch Unterstützungsunterschriften, die nicht mehr gültig wären, da der Unterstützer beispielsweise verzogen ist, weiterhin Geltung beanspruchen.

Soweit durch die Verschiebung des Wahltages die 6-jährige Amtszeit des Bürgermeisters ausläuft, ohne dass ein neuer Bürgermeister gewählt werden konnte und damit die Regelung des § 41 HGO über die Weiterführung der Amtsgeschäfte greift, ist anzumerken, dass Vertreter des Bürgermeisters der Erste Beigeordnete ist, der damit sämtliche Befugnisse des Bürgermeisters übernimmt. Dies bedeutet auch, dass ihm die Geschäftsverteilungskompetenz gem. § 70 Abs. 1 S. 3 HGO zusteht und er die Möglichkeit hat, die Geschäfte unter den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu verteilen. Es besteht für ihn also die Möglichkeit, Fachbereiche innerhalb der Verwaltung auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes aufzuteilen.

Zu 2. Verschiebung des Tages eines Bürgerentscheides

Auch hier bedarf es für die Aufhebung des Abstimmungstages sowie die Festlegung eines neuen Abstimmungstages eines Beschlusses der Gemeindevertretung bzw. des Finanzausschusses. Nach Ansicht des HMdIuS besteht keine Möglichkeit, den neuen Abstimmungstag mit den allgemeinen Kommunalwahlen zu bündeln.

Mit der Bitte um Beachtung.

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