Die Auslegungshinweise wenden sich insbesondere an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine Gefahrensituation abwenden zu können und geben anhand von konkreten, nicht abschließend zu verstehenden Fallbeispielen Hinweise zum Verständnis der Verordnung. Es gilt der Grundsatz der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung unter Vermeidung von sozialen Kontakten.
Anlage
Auslegungshinweise zur 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
