Mit dieser Verordnung wird Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus geändert und bis zum 5. Juli befristet. Der so genannte eingeschränkte Regelbetrieb ab 2. Juni 2020 wird darin in § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 geregelt.
Dieser gestaltet sich nunmehr wie folgt:
Zugang zur eingeschränkten Regelbetreuung haben
- Kinder, die der Träger im Rahmen der Betreuungskapazitäten der Kindertageseinrichtung zusätzlich aufnimmt. Übersteigt in diesen Fällen die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten des Trägers, trifft dieser im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugendamt eine Auswahlentscheidung.
- Kinder, wenn beide Elternteile berufstätig sind und ein Elternteil zu einer der in der 2. Corona-VO festgelegten Berufsgruppen (jetzt in der Anlage geregelt und ergänzt um Tagespflegepersonen, Nr. 11e, und Inhaber von und Beschäftigte in Betrieben des Gebäudereiniger-Handwerkes, Nr. 24) gehört,
- Kinder von berufstätigen und studierenden Alleinerziehenden,
- Kinder von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden an Fachschulen (die unterrichtet werden),
- Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist,
- Kinder mit Behinderung sowie
- Kinder, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt.
In der Pressemitteilung der Landesregierung vom gestrigen Tage wurde die Neuregelung so zusammengefasst (Hervorhebung der Geschäftsstelle):
- Anspruch haben zukünftig Familien, die bereits bislang Anspruch auf Notbetreuung hatten und in denen beide Elternteile berufstätig sind.
- Ebenso wie die Kinder berufstätiger und studierender Alleinerziehender und auch diejenigen, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamts zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.
- Auch Kinder mit Behinderung können die Betreuung vorrangig nutzen.
- Die weiteren freien Plätze werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in Absprache mit dem Jugendamt im Rahmen der Betreuungskapazitäten vergeben. „Bei rund 4.300 Kindertagesstätten in Hessen ist es besonders wichtig, dass die Kommunen individuell auf die Gegebenheiten vor Ort reagieren können. Die Landesregierung wird daher keine Betreuungsgrenze vorgeben“, so Klose weiter. Das Land legt Hygieneempfehlungen vor, damit die Träger die bestehenden Hygienepläne der Einrichtungen auf die Situation anpassen können.
Die Veröffentlichung der Änderungsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) vom 27. Mai 2020.
Zudem hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) die „Hygieneempfehlungen zum Schutz von Kindern und Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen in Hessen während der SARS-CoV-2-Pandemie“ beigefügt. Diese sollen als Hinweise für erforderliche Anpassungen in den Hygieneplänen der Träger der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege dienen.
Anlagen:
12. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus
2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
HMSI Hygieneempfehlungen
