Der Personenkreis der Berechtigten zur Kindernotbetreuung wird um
- Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 11d – neu 2. Corona-VO) ergänzt.
- Außerdem werden Angehörige der Werksfeuerwehren aufgenommen (in § 2 Abs. 2 Nr. 2 2. Corona-VO).
Die Änderungen treten am 4. Mai 2020 in Kraft.
Die Verkündung der o.g. Verordnung erfolgt in Kürze.
Die Lesefassung der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie zeitnah unter https://www.hessen.de.
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Referatsleiterin II 1
Kinder, frühkindliche Bildung
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
