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Verlängerung der Sperrzeitverordnung

Einen Umstand, den wir seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes für sinnvoll erachten, da hiermit den Ordnungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt wird, in besonderen Konfliktsituationen auf das Gaststättengewerbe sowie öffentliche Vergnügungsstätten als auch Messen und Märkte Einfluss zu nehmen und abweichend von der allgemeinen Sperrzeit konkrete bzw. allgemeine Ausnahmen festlegen zu können.

Mit der Neufassung gehen folgende Änderungen einher:

  • Die Spielhallen in § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Sperrzeitverordnung sind nicht mehr Gegenstand der Regelung, da es eine spezialgesetzliche Regelung (Spielhallengesetz) gibt, die spezifische Regelungen enthält. 
  • Die Sperrzeit von 24 bis 6 Uhr gilt nicht nur für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen, sondern auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Gaststättengewerbe. Auf eine vom Hessischen Städte- und Gemeindebund geforderte Definition der öffentlichen Vergnügungsstätte wurde seitens des Verordnungsgebers jedoch verzichtet. 
  • In § 2 Abs. 2 der Sperrzeitverordnung wird zukünftig geregelt, dass der Anwendungsbereich des § 4 Hess. Spielhallengesetz auch für die Betriebsarten des Gaststättengewerbes und von öffentlichen Vergnügungsstätten gilt, die hauptsächlich der gewerblichen Aufstellung und dem gewerblichen Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dient und insoweit eine Vergleichbarkeit und Parallelwertung zu den Spielhallen aufweist. 
  • Durch die Ergänzung in § 4 wird zukünftig gewährleistet, dass nicht nur die Aufhebung von Sperrzeiten darstellbar ist, sondern auch eine Verkürzung derselben ermöglicht wird. Hierzu sind die Worte „Aufhebung“ durch „Änderung“ ausgetauscht worden. 
  • Die Geltung der Verordnung ist bis zum 31.12.2025 verlängert worden. 

Mit der Bitte um Beachtung.

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