Startseite Fachinformationen Fachinformationen Soziales und Gesundheit Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in der Kindertagesbetreuung (Kitas und Kindertagespflege) in Hessen

Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in der Kindertagesbetreuung (Kitas und Kindertagespflege) in Hessen

Nach der Neuregelung müssen nunmehr Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 4 USG, also auch in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, betreut werden oder dort tätig sind, den Nachweis der altersgerechten Masernimpfungen erbringen.
Der Nachweis ist grundsätzlich vor Beginn der Betreuung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen/ Tagespflegestellen zu erbringen. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf grundsätzlich keine Betreuung oder Beschäftigung erfolgen.

Für den Bereich der hessischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gilt:
Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in der Kindertagesbetreuung (Kitas und Kindertagespflege) in Hessen

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