Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruches war jedoch, dass die Gewährleistungsrechte noch nicht verjährt waren. Mithin musste innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache Gewährleistungsansprüche durch den Käufer ausgeübt werden. Die Entscheidung des Landgerichts Hanau enthält keine weitergehenden Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit eines arglistigen Verschweigens oder ähnliches, so dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Verjährung der Gewährleistungsansprüche weiterhin maßgeblich für die Geltendmachung des Anspruches sind.
Anlage: Urteil LEIVTEC Landgericht Hanau
