Aufgrund der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes vom 24.01.2018 (GVBl. S. 19) sind für den Vollzug der Abschnitte 2-5 und 7 des Prostitutionsschutzgesetzes mit Ausnahme der gesundheitlichen Beratung nach
§ 10 ProstSchG die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern zuständig.
Damit besteht auch eine Zuständigkeit in Bezug auf die Durchführung des Beratungsge-spräches und der Anmeldung von Prostituierten.
Das Beratungs- und Informationszentrum für Migrantinnen FIM – Frauenrechte ist Menschenrecht e. V. – bietet in diesem Zusammenhang eine kostenlose Fortbildungsveranstaltung an. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage.
Dezernat 2 – Sie/Hg
